Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten
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5.1.7 Strafbestimmungen
Forderungen der internationalen Instrumente
Gemäss UNO-Feuerwaffenprotokoll soll die Fälschung oder die unerlaubte Unkenntlichmachung, Entfernung oder Änderung der erforderlichen Markierungen auf Feuerwaffen strafbar sein.
Vorbehaltlich der Grundzüge der nationalen Rechtsordnung sind auch der Versuch sowie die «Leitung, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung» in Bezug auf die vorgenannten Tathandlungen strafbar zu erklären.
Das UNO-Rückverfolgungsinstrument enthält keine Vorschriften zur Strafbarkeit.
Waffengesetz
Der mit der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands angepasste Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f WG regelt unter anderem die Strafbarkeit der unerlaubten Herstellung oder Verbringung in schweizerisches Staatsgebiet und den Handel der genannten Güter mit vorschriftswidriger Markierung68. Sowohl der nicht gewerbsmässige als auch der gewerbsmässige Handel mit solchen Gegenständen ist unter Strafe gestellt (Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c WG). Die vorsätzliche Fälschung oder das unerlaubte Unkenntlichmachen, die Entfernung oder Änderung der erforderlichen Markierungen auf Feuerwaffen sind Tathandlungen, die nach schweizerischem Recht noch nicht erfasst sind.
Artikel 33 Absatz 1 WG ist daher in einem neuen Buchstaben um das unberechtigte Entfernen, Unkenntlichmachen, Abändern und Fälschen von auf Feuerwaffen vorgeschriebenen Markierungen zu ergänzen, da diese Tatbestände bisher im Waffengesetz fehlen. Vorbehalten ist das berechtigte Handeln, z.B. bei Bestehen einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 WG bzw. 33 Absatz 1 WV. Weil der zu regelnde Sachverhalt nicht nur für Inhaber einer Waffenhandelsbewilligung strafbar sein soll (vgl. Buchstaben b bis f), rechtfertigt es sich systematisch, die neue Bestimmung in einem neuen Buchstaben abis aufzunehmen. Da es sich bei den Tatbeständen von Artikel 33 Absatz 1 WG um Vergehen und bei Absatz 3 WG um Verbrechen handelt, sind der Versuch (Artikel 22 StGB), die Anstiftung (Artikel 24 StGB) und die Gehilfenschaft (Artikel 25 StGB) dazu nicht gesondert zu regeln. Sie gelten aufgrund des Verweises von Artikel 333 Absatz 1 StGB auch für das Nebenstrafrecht, weshalb diese Teilnahmeformen ebenfalls strafbar sind.
Das gewerbsmässige unberechtigte Entfernen, Unkenntlichmachen, Abändern und Fälschen von auf Feuerwaffen vorgeschriebenen Markierungen wird nicht gesondert geregelt, da kaum Fälle denkbar sind, in denen diese Tätigkeit gewerbsmässig ausgeführt wird.
68 BBl 2009 8817