Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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gungsersuchen keine besonders schützenswerten Personendaten Gegenstand des Informationsaustausches sind, ist es nicht notwendig, die Modalitäten von Rückverfolgungsersuchen in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln (vgl. Artikel 19 in Verbindung mit 17 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199270. über den Datenschutz (DSG) Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person dürfen gemäss Artikel 19 Absatz 2 DSG auf Anfrage ohnehin ohne gesetzliche Grundlage oder besondere Legitimationsgründe im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a bis d DSG bekannt gegeben werden.

Die Bestimmungen zu den Modalitäten von Rückverfolgungsersuchen werden in einem neuen Kapitel des Ausführungsrechts zu ergänzen sein. Dort wird insbesondere zu regeln sein, dass:

− der operative und technische Informationsaustausch durch die Zentralstelle

Waffen vornehmlich über die Informationskanäle von Interpol abgewickelt werden soll. Mit entsprechenden Bestimmungen wäre die beschriebene Arbeitsteilung sichergestellt, dass strategische und administrative Fragen über die zentrale Kontaktstelle PA IV, konkrete fallbezogene Fragen zur Rückverfolgung von Feuerwaffen dagegen über die Zentralstelle Waffen abgewickelt werden. Falls Anfragen zu leichten Waffen zu bearbeiten wären, so läge es an den beiden Stellen, den Kontakt zum dafür zuständigen SECO herzustellen;

− Ersuchen schriftlich gestellt werden müssen und was ihr wesentlicher Inhalt

sein sollte (Beschreibung der Ware, Zweck des Ersuchens, Umstände der Auffindung, Begründung der Unrechtmässigkeit);

− Einschränkungen des ersuchenden Staates hinsichtlich Datenweitergabe und -

Verwendung (Zweckbestimmung) zu beachten sind;

− Auskünfte verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden können, um lau-

fende Ermittlungen nicht zu gefährden, um vertrauliche Informationen zu schützen, wenn der empfangende Staat für Personendaten keinen in Bezug auf das schweizerische Recht angemessenen Datenschutz gewährleisten kann oder aus Gründen der nationalen Sicherheit.

Kriegsmaterialgesetz

Mit seinem Amtshilfeartikel (Artikel 42 KMG) verfügt das KMG bereits über eine gesetzliche Grundlage, welche die flexible Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und internationalen Organisationen erlaubt. Demnach sind in diesem Bereich keine Anpassungen erforderlich.

Güterkontrollgesetz

Die Amtshilfebestimmung des GKG (Artikel 20 GKG) entspricht derjenigen des KMG. Damit besteht auch hier kein Anpassungsbedarf.

70 SR 235.1