Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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Markierungspflicht nur für die Herstellung und für die Überführung von Waffen geregelt, die aus staatlichen Beständen einer ständigen zivilen Nutzung zugeführt werden; Vorschriften zur Markierung bei der Verbringung fehlen. Schliesslich macht die Richtlinie 2008/51/EG nur programmatische Vorgaben zur Strafbarkeit.

An seiner Tagung vom 15.-16. Dezember 2005 hat der Europäische Rat die EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit angenommen (SALW-Strategie der EU)78. Darin wird dazu aufgerufen, die Annahme eines internationalen verbindlichen Rechtsinstruments zur Rückverfolgbarkeit und Markierung von Kleinwaffen und leichten Waffen und der dazugehörigen Munition zu unterstützen. Artikel 1 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/113/GASP des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 12. Februar 200879 zur Unterstützung des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten im Rahmen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und zugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit hält fest, dass die EU das UNO-Rückverfolgungsinstrument weiter fördert.

Beitritt und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls und eine autonome Umsetzung des UNO-Rückverfolgungsinstruments durch die Schweiz liegen mithin in der gleichen Stossrichtung, wie die EU sie verfolgt.

Am 27. Oktober 2006 hat die Schweiz das Übereinkommen der UNO gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ratifiziert. Es wird vom UNO-Feuerwaffenprotokoll ergänzt und ist gemäss Artikel 1 Ziffer 1 UNO-Feuerwaffenprotokoll zusammen mit ihm auszulegen. Auch die Schiedsklausel gemäss Artikel 16 Ziffer 2 UNO-Feuerwaffenprotokoll entspricht schweizerischer Praxis. Der Beitritt zum UNO-Feuerwaffenprotokoll ist daher mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Umsetzung der Vorgaben des UNO-Feuerwaffenprotokolls ist auch mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der Schengen-Assoziierung kompatibel, da die Vorgaben der internationalen Instrumente bereits weitgehend in die Richtlinie 2008/51/EG eingeflossen sind, deren Übernahme das Parlament beschlossen hat.

8.2 Verfassungsmässigkeit

Das UNO-Feuerwaffenprotokoll ist ein multilateraler völkerrechtlicher Vertrag. Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Die Kompetenz der Bundesversammlung, völkerrechtliche Verträge zu genehmigen, ist in Artikel 166 Absatz 2 BV enthalten.

78 Dokument 5319/06 vom 13. Januar 2006 (nicht im Amtsblatt veröffentlicht; abrufbar unter folgender Internetadresse der EU: http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/06/st05/st05319.de06.pdf, zuletzt besucht am 5. März 2010.

79 ABl. L 40 vom 14.2.2008, S. 16.