Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten
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Da das System der Buchführung im Ermessen des jeweiligen Teilnehmerstaates liegt und das Feuerwaffenprotokoll - im Gegensatz zum UNO-Rückverfolgungsinstrument - die Aufbewahrung der relevanten Bücher während lediglich 10 Jahren vorschreibt, ergibt sich hierzu kein Anpassungsbedarf.
Schliesslich können die Gewerbetreibenden hinsichtlich der Informationsbeschaffung betroffen sein, wenn die Anzahl eingehender Begehren zur Rückverfolgung infolge einer Umsetzung der UNO-Dokumente künftig ansteigt. Informationen, die nicht bereits bei den kantonalen Vollzugsbehörden vorhanden wären, müssten von den Gewerbetreibenden beigebracht werden, da sie über einen Grossteil der für eine Rückverfolgung erforderlichen Daten verfügen (z.B. Waffenbücher bis 1999). Der Grossteil solcher Anfragen wird indessen bereits heute ohne Rückfragen bei den Gewerbetreibenden durch die Zentralstelle beantwortet.
Auf Privatpersonen wie Schützen, Jäger und Waffensammler sind neben der Pflicht zur Importmarkierung bei der Verbringung in Schweizerisches Staatsgebiet keine Auswirkungen zu erwarten.
UNO-Rückverfolgungsinstrument
Im Gegensatz zum UNO-Feuerwaffenprotokoll ist eine Importmarkierung im UNO-Rückverfolgungsinstrument lediglich empfohlen. Die Forderung nach der Herstellungsmarkierung kennt das schweizerische Recht bereits (Artikel 18a WG).
Die vom UNO-Rückverfolgungsinstrument maximal geforderte Aufbewahrungsdauer wird mit der Waffengesetzgebung gemäss Schengen-Weiterentwicklung und der vorliegenden Anpassung des Bundesgesetzes über die militärischen Informationssysteme gewahrt.
Schwierigkeiten resultieren aus dem erweiterten Anwendungsbereich des UNO-Rückverfolgungsinstruments, der neben den üblichen Hand- und Faustfeuerwaffen auch «leichte Waffen» einschliesst. Diese sind heute lediglich vom Kriegsmaterialgesetz kontrolliert, in welchem Herstellungs- oder Importmarkierungen weder vorgeschrieben noch unmittelbar geplant sind.
Wollte man die Rückverfolgbarkeit der «leichten Waffen» im gleichen Masse wie bei Hand- und Faustfeuerwaffen gewährleisten, wäre es - neben der Pflicht zur völkerrechtskonformen Markierung von leichten Waffen - künftig ausserdem Sache der Hersteller und Händler, dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen und Bücher über die entsprechenden Waffen während 20 bzw. 30 Jahren eingesehen werden können.