Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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im Rahmen der ordentlichen Tätigkeit der Zentralstelle Waffen bei fedpol und damit im Rahmen der eingestellten Kredite bewältigt werden.

6.1.2 Auswirkungen auf die Informatik

Der Beitritt zum UNO-Feuerwaffenprotokoll und die Übernahme des UNO-Rückverfolgungsinstruments samt der Anpassung des schweizerischen Rechts lassen keine Auswirkungen auf die Informatik erwarten. Der operative und technische Informationsaustausch durch die Zentralstelle Waffen, insbesondere der Austausch von Ersuchen um Rückverfolgung, wird vornehmlich über die bestehenden Informationskanäle von Interpol, allenfalls auch auf schriftlichem Weg, abgewickelt.

6.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die kantonalen Vollzugsbehörden, namentlich die zuständigen kantonalen Waffenbüros, sind von internationalen Anfragen zur Rückverfolgung regelmässig stark betroffen. Da die Mitgliedstaaten solche Anfragen künftig auch auf die UNO-Instrumente stützen können und da auch Fragen zu Munitionstransfers eingehen dürften, müssen die Kantone für deren Bearbeitung voraussichtlich zusätzliche Ressourcen aufwenden.

6.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Der Beitritt zum UNO-Feuerwaffenprotokoll sowie seine Umsetzung und die Umsetzung des UNO-Rückverfolgungsinstruments lassen keine direkten volkswirtschaftlichen Auswirkungen erwarten.

6.4 Auswirkungen auf das Gewerbe und Privatpersonen UNO-Feuerwaffenprotokoll

Für die Gewerbetreibenden und Privatpersonen sind die Anforderungen an die Importmarkierung im Feuerwaffenprotokoll relevant.

Die Schweizer Hersteller sind bereits heute dafür verantwortlich, dass sämtliche Feuerwaffen, die ihre Produktionsstätten verlassen, in Übereinstimmung mit dem Feuerwaffenprotokoll gekennzeichnet sind (Artikel 18a Absatz 1 WG). Ebenso muss gewährleistet sein, dass die in die Schweiz verbrachten Waffen diese einzelne und unterschiedliche (Hersteller-)Markierung tragen (Artikel 18a Absatz 2 WG).

Direkte Auswirkungen hat die Übernahme der Bestimmung, wonach bei der Einfuhr, zusätzlich zum individualisierenden Kennzeichen, auf jeder Feuerwaffe das Land, in welches die Feuerwaffe verbracht wird, und, falls möglich, das Importjahr angebracht sein muss.