Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 57Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 25a Absatz 3 Bst. e und 27 Absatz 4 Bst. e WG (neu; Ausnahme

von der Bewilligungspflicht für die Verbringung in schweizerisches Staatsge-

biet und das Tragen der Feuerwaffe)

Die Vorlage II umfasst eine Anpassung des Waffengesetzes, deren Notwendigkeit sich im Zuge der auf Verordnungsstufe erfolgten Umsetzung der Vorgaben von zwei Schengen-Weiterentwicklungen, der FRONTEX- und der RABIT-Verordnung ergeben hat. Im Hinblick auf die Aufnahme der Zusammenarbeit namentlich mit der Aussengrenzagentur (FRONTEX) wurden in der VZAG74 die erforderlichen Rechtsgrundlagen geschaffen.. Artikel 26 Absatz 1 VZAG befreit ausländisches Personal der Grenzschutzbehörden im Rahmen von Einsätzen oder zu Ausbildungszwecken von der Pflicht zur Erlangung einer Bewilligung für die Verbringung von Feuerwaffen und Material in schweizerisches Staatsgebiet sowie deren Aus- oder Durchfuhr. Zur Frage der Waffentragbewilligung äussert sich die Verordnung nicht. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Waffen ins schweizerische Staatsgebiet widerspricht Artikel 25a WG. Zudem sieht Artikel 27 WG vor, dass eine Waffentragbewilligung benötigt, wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen oder sie transportieren will. Zur Schliessung dieser Gesetzeslücke sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Grenzschutzbehörden anderer Schengen-Staaten im Waffengesetz von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen und für das Tragen von Feuerwaffen zu befreien.

Art. 17 Abs. 4bis MIG (neu; verlängerte Aufbewahrungsdauer für Daten der Armee über die Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe)

Bisher bestand im Artikel 17 MIG für die Daten über die Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe im Personalinformationssystem der Armee (PISA) keine besondere Aufbewahrungsfrist. Diese Daten unterlagen damit der subsidiären Aufbewahrungsdauer von fünf Jahren (Absatz 5). Neu werden Daten über die Abgabe und Rücknahme der persönlichen Waffe nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während zwanzig Jahren aufbewahrt. Unter die Rücknahme werden auch Verluste und Diebstähle persönlicher Waffen subsumiert. Die Verlust- und Diebstahlmeldungen werden bei einem allfälligen Fund aktualisiert.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

6.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Es ist damit zu rechnen, dass die vorgesehenen Pflichten zur Zusammenarbeit bei der Rückverfolgung zu einer Zunahme von Rückverfolgungsanfragen aus dem Ausland führen werden. Deren Ausmass lässt sich nur schwer abschätzen und hängt insbesondere auch davon ab, wie sich der Kreis der Teilnehmerstaaten entwickeln wird. Der intensivere behördliche Informationsaustausch, die Einziehung, Beschlagnahme und Beseitigung durch die Zollbehörden wie auch die Bearbeitung der zusätzlichen Rückverfolgungsanfragen durch die staatlichen Stellen dürften indessen mit den bestehenden Ressourcen zu bewältigen sein. Diese neuen Aufgaben können

74 SR 631.062