Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/55: Genehmigung und Umsetzung des UNO-Feuerwaffenprotokolls (Vorlage I) und Änderung des Waffengesetzes (Vorlage II) · 62 Seiten

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Der Anteil der leichten Waffen an den total in der Schweiz produzierten und gehandelten Waffen und damit auch die Anzahl der vom Mehraufwand betroffenen Personen ist aber relativ gering75.

Für Privatpersonen wie Schützen, Jäger und Waffensammler gilt im Bereich der Waffengesetzgebung das unter dieser Ziffer zum UNO-Feuerwaffenprotokoll Gesagte. Im Bereich der leichten Waffen sind sie in der Regel ohnehin nicht betroffen.

7 Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200876 über die Legislaturplanung 2007–2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200877 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt. Der Beitritt der EG zum UNO-Feuerwaffenprotokoll im Jahr 2002 machte auf europäischer Ebene Änderungen der EG-Waffenrichtlinie erforderlich, die der Schweiz 2008 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert wurden. Die geänderte EG-Waffenrichlinie übernimmt viele, aber nicht alle Vorgaben des UNO-Feuerwaffenprotokolls. Die Vorlage zur Umsetzung der geänderten EG-Waffenrichlinie wurde im Dezember 2009 von den eidgenössischen Räten angenommen. Die Referendumsfrist ist am 1. April 2010 unbenutzt abgelaufen. Die Umsetzung der offen gebliebenen Vorgaben des UNO-Feuerwaffenprotokolls war zur Zeit der Ausarbeitung der Legislaturplanung 2006 noch nicht absehbar, weshalb das Vorhaben nicht in die Legislaturplanung aufgenommen wurde.

8 Rechtliche Aspekte

8.1 Verhältnis zum europäischen Recht

Sowohl die Europäische Union wie auch alle ihre Mitgliedsstaaten haben das Übereinkommen der UNO gegen die transnationale organisierte Kriminalität unterzeichnet. Das UNO-Feuerwaffenprotokoll wurde von der Europäischen Union am 16. Januar 2002 unterzeichnet, von den EU-Mitgliedstaaten jedoch bisher nur zum Teil unterzeichnet bzw. in Kraft gesetzt. Mit der Richtlinie 2008/51/EG wurden die Vorgaben des UNO-Feuerwaffenprotokolls weitgehend umgesetzt. Davon ausgenommen ist der grenzüberschreitenden Verkehr mit Feuerwaffen und Munition, wo die geänderte Waffenrichtlinie das bisherige Kontrollsystem beibehält und nur punktuelle Neuerungen von untergeordneter Bedeutung enthält. Ferner wird die

75 Vgl. Jahresbericht 2009 «Die Exportkontrolle im Bereich Small Arms and Light Weapons (SALW) unter der Kriegsmaterialgesetzgebung», abrufbar unter folgender Internetadresse des Bundes: http://www.newsservice.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/18215.pdf; zuletzt besucht am 5. März 2010. Im Jahr 2009 wurden Exportbewilligungen für insgesamt 1'452 leichte Waffen ausgestellt (dagegen Ausfuhrbewilligungen für 24'843 Kleinwaffen im gleichen Zeitraum). Über 95% der zu exportierenden leichten Waffen wurden im Rahmen von Ausfuhrgesuchen an EU-Staaten bewilligt.

76 BBl 2008 753

77 BBl 2008 8543