Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 12 Seiten

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Die Entwicklung der Strassenbahnen zu modernen Agglomerationsverkehrsmitteln lässt eine klare Abgrenzung der Anforderungen zwischen Strassen- und Schmalspurbahnen immer weniger zu. Die bisherige Kategorie Strassenbahn wird deshalb in das neue Kategorienmodell B 80 integriert, dies unter Beibehaltung der psychologischen Anforderungen und der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Die Spezialkategorien werden ebenfalls in das neue Kategorienmodell integriert. Die Gegenüberstellung der Kategorienbezeichnungen und Kompetenzen alt und neu sind im Anhang 1 der vorliegenden Erläuterungen aufgeführt.

Die Änderungen führen zu einer neuen Strukturierung der VTE. Die Gegenüberstellung der alten und neuen Artikel-Nummerierung ist aus Anhang 2 der vorliegenden Erläuterungen ersichtlich.

Für die Ablösung des bisherigen Führerausweises ist eine 5-jährige Übergangszeit vorgesehen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 3 Gütigkeitsdauer der Führerscheine und Bescheinigungen

Nach Absatz 1 sind die Führerausweise für Triebfahrzeugführer und -führerinnen neu 10 Jahre gültig. Die Bescheinigungen haben im innerschweizerischen Verkehr eine Gültigkeit von 5 Jahren (Absatz 2), während diejenigen für den internationalen Verkehr nach den Vorgaben der EU-RL eine Gültigkeit von 3 Jahren aufweisen (Absatz 3). Damit wird den Vorgaben der EU Rechnung getragen, während die innerschweizerische Regelung beibehalten wird.

Die Erneuerung der Bescheinigung und allenfalls des Führerausweises erfolgt mit der bestandenen periodischen Prüfung. Diese ist neu innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Fahrberechtigung zu absolvieren. Die neue Gültigkeitsdauer wird ab dem Ablaufdatum gerechnet. Damit kann die 5-jährige Periodizität ohne „Verlängerungsbonus“ eingehalten werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung erlischt auch, wenn das entsprechende Netz nicht mehr befahren wird.

Art. 4 und Art. 5 Kategorien für direktes Führen und fahrdienstliches Begleiten

Die Kategorien werden nicht mehr getrennt nach Bahnsystemen ausgewiesen. Es verbleiben die Abstufungen Lokführer und -führerinnen, Strassenbahnführer und - führerinnen, Rangierer und -innen und Zugbegleiter oder -begleiterinnen sowie Prüfungsexperten und -expertinnen. Die Kategorienstruktur wurde weitgehend beibehalten.

Eine Änderung erfährt die bisherige Kategorie Strassenbahnen mit der Integration in die Bahnen mit lokalen Netzen und einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.