Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 12 Seiten

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weispflicht entbundenen Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen werden Im Sinn der Gleichstellung zu bisherigen Spezialkategorien in die neue Kategorie B60 überführt.

Art. 11 Mindestalter für den Ausbildungsbeginn

Das Mindestalter für den Ausbildungsbeginn wurde einheitlich auf 15 Jahre festgelegt. Damit wird der Entwicklung von Berufslehren für alle Kategorien Triebfahrzeugführender Rechnung getragen.

Art. 12 Fachliche Voraussetzungen

Für die Kat. B100 (bisherige Kat. C) gilt auch für Schmalspurbahnen neu eine zweijährige anerkannte Berufslehre für den Direkteinstieg. Für die Kat. B ist der Aufstieg über eine mindestens dreijährige ausweispflichtige Tätigkeit weiterhin gegeben, jedoch für alle Kategorien geöffnet worden.

Art. 13 Medizinische Voraussetzungen

Die medizinischen Tauglichkeitsanforderungen bleiben bis auf fachinhaltliche Anpassungen unverändert und gelten für die Kategorien B80, B100 und B der Lok- und Strassenbahnführer und -führerinnen. Die Anforderungsstufen werden neu in der RL Medizin geregelt.

Art. 14 Psychologische Voraussetzungen

Die psychologischen Tauglichkeitsanforderungen bleiben bis auf fachinhaltliche Anpassungen unverändert und gelten für die Kategorien B80, B100 und B der Lok- und Strassenbahnführer und -führerinnen.

In Absatz 8 ist die Anerkennung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung bei einer ausweispflichtigen Tätigkeit erweitert worden für Buschauffeure von Verkehrsbetrieben, welche später zu Strassenbahnführenden der Kat. B80 ausgebildet werden.

Art. 16 Gültigkeitsdauer des Ausbildungsnachweises

In Angleichung an die Ausbildungsmöglichkeit mit einer BBT-Berufslehre nach Art. 17 Bst. b wird die Gültigkeitsdauer einheitlich auf 3 Jahre festgelegt.

Art. 20 Mindestalter für Lernfahrten

Weil das Mindestalter für den Ausbildungsbeginn nicht mehr kategorienabhängig ist, gelten neu Mindestalter für Lernfahrten von 17 Jahren für die Kategorien A40, A, Ai40, Ai, B60, B80 und Bi sowie 18 Jahre für die Kat. B100 und B.

Art. 30, 39 und 45 Theoretische Prüfungen

Die Inhalte der Fähigkeits- und periodischen Prüfungen umfassen neben den

schweizerischen Fahrdienstvorschriften auch deren Betriebsvorschriften.