Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
- 6 -
Art. 33 Mindestalter für Tätigkeitsbeginn
Die Altersvorgaben wurden vereinheitlicht und liegen für alle Tätigkeiten bei 18 Jahren mit Ausnahme der Kat B mit 19 Jahren. Es ist den Unternehmen überlassen, ob sie höhere Mindestaltersgrenzen festlegen wollen.
Art. 35 Mindestfahrpraxis
Die Mindestfahrpraxisstunden sind für alle Kategorien leicht angehoben worden.
Art. 40 Medizinische Untersuchungen
Generell wurde die Anbindung der Untersuchungsintervalle an feste Altersjahre gelöst.
Damit besteht die Möglichkeit z.B. die medizinischen Untersuchungen von Buschauffeuren und Strassenbahnführenden zusammenzulegen.
Die periodischen medizinischen Untersuchungsintervalle wurden nach Bst. a für die Lokführer der Kat. B, welche im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, auf 3 Jahre bis zum 55. Altersjahr entsprechend den Vorgaben der EU-RL angepasst. Für die Rangier- und Zugbegleitenden gelten entsprechend Bst. c neu ab dem 61. statt 65. Altersjahr jährliche Untersuchungen, während neu sich auch die Triebfahrzeugführenden ohne Führerausweis nach Art. 10 periodischen Untersuchungen unterziehen müssen. Die Zeitspanne für die Durchführung von periodischen medizinischen Untersuchungen wurde mit Rücksicht auf einjährige Intervalle auf 6 Monate eingeschränkt. Die Gültigkeitsdauer wird auf das letzte Untersuchungsdatum ausgerichtet.
Art. 47 Ausweise von ausländischen Triebfahrzeugführenden
Nach Absatz 2 kann das Bundesamt eine ausländische Behörde ermächtigen, anstelle der Ausstellung eines schweizerischen Ausweises die schweizerische Fahrberechtigung in den ausländischen Ausweis oder in die ausländische Bescheinigung einzutragen.
Art. 52 Ernennung der Prüfungsexperten
Durch die zunehmende Auslagerung von Ausbildungen und Prüfungen von den Eisenbahnverkehrsunternehmen zu Ausbildungsinstituten und Unternehmen kann die Ausbildung und der Ernennungsantrag auch durch entsprechende Unternehmen erfolgen.
Art. 53 Dauer der Tätigkeit
Die Eisenbahnunternehmen konzentrieren sich in zunehmenden Mass auf ihre Kerntätigkeiten und lagern Ausbildungen, Weiterbildungen und Prüfungen ihrer Personale an externe, private Institute und Unternehmen aus, welche keine Netzinfrastrukturen haben. Der Bezug der Lern- und Prüfungspersonen zur Praxis und die Durchführung von praktischen Prüfungen muss mittels Kooperationsverträgen mit Eisenbahnunternehmen sichergestellt werden. Die Zahl der Prüfungsexperten, welche nicht bei den Eisenbahnunter-