Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 12 Seiten

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Die Bezeichnung der Kategorien ist den Vorgaben der EU-Richtlinie angeglichen worden und gliedert sich in die Kategorie A für Rangierfahrten und Kategorie B für Zugfahrten mit jeweiligen Unterkategorien. Die Zuordnung der Betriebsvorschriften erfolgt aufgrund der Eintragung der Infrastrukturnetze in der Bescheinigung nach Anhang 1 VTE. Ebenso ist aus dem Anhang 1 dieser Erläuterung die Zuordnung der alten und neuen Kategorienbezeichnungen ersichtlich.

Art. 4 Kategorien für direktes Führen

Die Kompetenzen der bisherigen Kategorien A und B für das Rangieren bleiben und sind neu nach Bst. b als Kat. A und Bst. a als Unterkategorie A40 aufgeführt. Die Kat. D wird neu zur Kat. B. Bei den Unterkategorien B80, u.a. Strassenbahnen und kleine bis mittelgrosse Bahnen mit Vmax. 80 km/h, und B100 (bisherige Kat. C mit Vmax. 100/80 km/h) wird die Anhängelast auf Streckenabschnitten mit grösseren Neigungen nach Anhang 2 begrenzt, da das Führen von Zügen mit höheren Geschwindigkeiten und grossen Anhängelasten auch höhere Anforderungen an die Lokführer und -führerinnen stellt und deshalb der Kat. B vorbehalten bleibt. Die Lasteinschränkungen gelten neu auch für die Kat. A im Rangierdienst auf den Strecken nach Anhang 2.

Art. 5 Kategorien für fahrdienstliches Begleiten

Gleich wie bei den Lokführern und -führerinnen ändern auch die Bezeichnungen der Kategorien für den Rangierdienst in Kat. Ai und Unterkat. Ai40. Der Zugbegleitung wird die Kat. Bi mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h für alle Netze nach Anhang 1 a und b zugeordnet. Die fahrdienstliche Begleitung indirekte Führung wird mit dem Zusatzbuchstaben i für indirekte Führung gekennzeichnet. Die Kompetenzen der bisherigen Spezialkategorie für das fahrdienstliche Begleiten indirekte Führen von Zügen im Störungsfall werden als Einschränkungsmodul zur Standardkat. Bi geregelt.

Art. 10 Befreiung von der Ausweispflicht

Die Vorgaben für das Rangieren auf Anlagenteilen oder angrenzenden Anschlussgleisen eines Bahnhofes oder im Bereich von Baustellen (gesperrte Gleise) bleiben weitgehend unverändert. Die Regelung für selbstfahrende Dienstfahrzeuge ohne Anhängelast auf Strassengleisanlagen der Strassenbahnen nach Anhang 3 VTE wurde präzisiert. Bisher waren einige wenige Bahnen, vornehmlich reine Zahnradbahnen, von der Ausweispflicht befreit. Die Zulassungsvorgaben hatten dennoch nach den Vorgaben der VTE zu erfolgen. Weil die Fahrberechtigungen und Personaleinsätze verschiedentlich auf Adhäsionsstrecken erweitert wurden, hat die Zahl der Triebfahrzeugführenden ohne Ausweis abgenommen. Andererseits wird die Gültigkeitsdauer von 5 auf 10 Jahre verlängert und damit der administrative Aufwand für den Führerausweis vertretbar. Die bisher von der Aus-