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Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 7 Seiten

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Anhang (Art. 13)

Änderung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. Oktober 20075 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird wie folgt geändert:

Art. 2 Anerkannte Plattformen für die sichere Zustellung

Plattformen für die sichere Zustellung (Zustellplattform) können anerkannt werden, wenn sie:

a. für Signatur und Verschlüsselung Schlüsselpaare einsetzen, die auf Zertifikaten einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss Bundesgesetz vom 19. Dezember 20036 über die elektronische Signatur (anerkannte Anbieterin) basieren;

b. unverzüglich eine Quittung ausstellen mit dem Zeitpunkt des Eingangs einer Eingabe auf der Zustellplattform oder der Übergabe durch die Plattform an die Adressatin oder den Adressaten; diese Quittung und der von einem synchronisierten Zeitstempeldienst bestätigte Zeitpunkt ist mit einer elektronischen Signatur zu versehen, die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert;

c. nachweisen, welche Dokumente übermittelt wurden;

d. die Eingaben und Verfügungen in geeigneter Weise vor unberechtigtem Zugriff durch Dritte schützen; wenn die Zustellplattform ausserhalb des geschützten Bereichs der Behörde liegt, dürfen die Eingaben und Verfügungen nur in verschlüsselter Form auf der Zustellplattform abgelegt werden und nur für die Behörde resp. die Adressatin oder den Adressaten lesbar sein;

e. die Verschlüsselung nach den technischen Standards der Bundesverwaltung gewährleisten;

f. imstande sind, mit den Bundesbehörden nach den technischen Standards der Bundesverwaltung bezüglich sicherer Übermittlung zu kommunizieren.

Art. 2a Anerkennungsverfahren

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) entscheidet über Anerkennungsgesuche. Es kann die Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens regeln und insbesondere bestimmen, welche:

a. funktionalen und betrieblichen Anforderungen zu erfüllen sind; und

b. Angaben mit dem Gesuch einzureichen sind.

2 Es kann die Anerkennung entziehen, wenn es von Amtes wegen oder auf Anzeige hin feststellt, dass die Bedingungen nach Artikel 2 nicht mehr erfüllt sind.

5 SR 172.021.2

6 SR 943.03