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Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 7 Seiten
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Art. 8a Zusätzliche elektronische Übermittlung von Verfügungen
Parteien können verlangen, dass ihnen die Behörde Verfügungen, die ihnen nicht elektronisch eröffnet worden sind, zusätzlich auch elektronisch zustellt.
Art. 9 Abs. 1
1 Die Zustellung erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform.
Art. 10 Abs. 1
1 Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt.
Art. 11 Vorläufige Anerkennung
Bis am 31. Dezember 2013 kann das EFD auf Verlangen eine Zustellplattform bis zum definitiven Entscheid, längstens aber für zwei Jahre, vorläufig anerkennen, wenn aus dem Anerkennungsgesuch nach summarischer Prüfung ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 wahrscheinlich erfüllt sind.
Art. 12 Abs. 2 und 3
2 Die Befristung dieser Verordnung wird am 1. Januar 2011 aufgehoben.
3 Artikel 2 Absatz 2 und 4 Absatz 3 gelten bis zum 31. Dezember 2016.