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Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 7 Seiten

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3 Die Entscheidgebühr wird nach Zeitaufwand berechnet; der Stundenansatz beträgt 250 Franken. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047 anwendbar.

Art. 3 Zulässigkeit

1 Eingaben können jeder Bundesbehörde elektronisch übermittelt werden.

2 Eingaben können einer anderen Behörde ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19988 elektronisch übermittelt werden, wenn diese Behörde:

a. im Verzeichnis der Behörden, welche die elektronische Übermittlung zulassen, aufgeführt ist; und

b. gemäss diesem Verzeichnis die elektronische Übermittlung von Eingaben im betreffenden Verfahren für zulässig erklärt hat.

Art. 4 Abs. 2 und 3

2 Das Verzeichnis führt für jede Behörde auf:

a. die Internetadresse;

b. die Adresse für die elektronische Eingabe;

c. die zugelassenen Kommunikationskanäle, wie anerkannte Zustellplattform, Internetseite für die Online-Eingabe oder ungeschütztes E-Mail;

d. die für die Übermittlung zugelassenen Datenformate;

e. einzelne Typen von Akten, welche zusätzlich zur elektronischen Eingabe auf Papier einzureichen sind;

f. die Adresse der Zertifikate, die für die Verschlüsselung von Eingaben an die Behörde (öffentlicher Chiffrierschlüssel) beziehungsweise für die Überprüfung der elektronischen Signatur der Behörde zu verwenden sind.

3 Für Behörden ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung führt sie zudem auf, ob diese den elektronischen Verkehr für alle oder nur für bestimmte Verwaltungsverfahren zulassen (Positiv- oder Negativliste).

Art. 5 Abs. 3

3 Die Behörde sorgt dafür, dass Personendaten bei den zugelassenen Kommunikationskanälen während der Übermittlung in geeigneter Weise geschützt werden können. Ein ungeschütztes E-Mail ist mit dem im Verzeichnis angegebenen öffentlichen Chiffrierschlüssel der Behörde zu verschlüsseln.

7 SR 172.041.1

8 SR 172.010.1