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Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 7 Seiten

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Art. 4 Verzeichnis

1 Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behördenadressen.

2 Das Verzeichnis führt für jede Behörde auf:

a. die Internetadresse;

b. die Adresse für die elektronische Eingabe;

c. die Adresse der Zertifikate, die für die Verschlüsselung von Eingaben an die Behörde (öffentlicher Chiffrierschlüssel) beziehungsweise für die Überprüfung der elektronischen Signatur der Behörde zu verwenden sind.

Art. 5 Format

1 Die Verfahrensbeteiligten übermitteln ihre Eingaben einschliesslich der Beilagen im Format PDF.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann durch Verordnung festlegen, dass die Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturierter Form eingereicht werden können. Es regelt die technischen Vorgaben und das Datenformat.

Art. 6 Signatur

Als anerkannte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 130 Absatz 2 ZPO, Artikel 33a Absatz 2 SchKG und Artikel 110 Absatz 2 StPO gilt eine qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten (anerkannte Anbieterin) beruht.

Art. 7 Zertifikat

Das qualifizierte Zertifikat mit dem Signaturprüfschlüssel muss der Sendung beigefügt werden, wenn es weder auf der von der Behörde verwendeten Zustellplattform zugänglich noch im Verzeichnis der anerkannten Anbieterin aufgeführt ist.

3. Abschnitt: Zustellung durch eine Behörde

Art. 8 Zustimmungsvoraussetzung

1 Die Behörde kann den Verfahrensbeteiligten Vorladungen, Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen (Mitteilungen) auf elektronischem Weg zustellen, wenn:

a. die Verfahrensbeteiligten dieser Art der Zustellung entweder für das konkrete Verfahren oder generell für sämtliche Verfahren vor dieser Behörde zugestimmt haben; und

b. eine individuell verschlüsselte Übermittlung erfolgen kann.