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Vernehmlassung 2009/73: Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren. Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung · 7 Seiten

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2 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

3 Zustimmung und Widerruf müssen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen; sie können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.

Art. 9 Modalitäten

1 Die Zustellung erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform.

2 Die Mitteilungen und die Beilagen werden im Format PDF/A übermittelt.

3 Die Mitteilungen werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert.

Art. 10 Zeitpunkt der Zustellung

1 Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt.

2 Erfolgt die Zustellung in ein elektronisches Postfach der Adressatin oder des Adressaten, das auf einer anerkannten Zustellplattform nach persönlicher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfaches eingerichtet wurde, so sind die Bestimmungen der ZPO und der StPO über die Zustellung eingeschriebener Sendungen sinngemäss anwendbar (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO bzw. Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO).

Art. 11 Zusätzliche elektronische Zustellung von Verfügungen und Ent-

scheiden

Verfahrensbeteiligte können verlangen, dass ihnen die Behörde Verfügungen und Entscheide, die ihnen nicht elektronisch zugestellt worden sind, zusätzlich auch elektronisch zustellt.

4. Abschnitt: Massenverfahren im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 12 Verbund

1 Das EJPD regelt die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat, nach denen Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Betreibungs- und Konkursämter in einer geschlossenen Benutzergruppe als Verbundteilnehmende Betreibungs- und Konkursdaten austauschen.

2 Es bestimmt die zu verwendende Zustellplattform und die zu verwendende elektronische Signatur, die auf einem Zertifikat einer anerkannten Anbieterin basiert.

3 Für jede Verbundteilnehmerin und jeden Verbundteilnehmer wird auf der Zustellplattform ein Postfach eingerichtet.