Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 133 Seiten

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1. Gesamteinschätzung der rev. IT-AGB durch die Anhörungsteilnehmer

Insgesamt äussern sich die Anhörungsteilnehmer den revidierten IT-AGB gegenüber kritisch. Der SWICO hat sich nach eigenen Angaben von der Revision eine Modernisierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bereinigung von Unklarheiten, die Verbesserung des Beschaffungsprozesses sowie die Erreichung von Konformität mit international anerkannten Buchungsvorschriften, namentlich auch US GAAP erhofft. Diese Ziele werden nach Ansicht des SWICO mit der vorgelegten Version der vier AGB nicht erreicht; vielmehr werde in vielen Punkten eine Verschlechterung der Verhältnisse für die Anbieter herbeigeführt.

Die revidierten IT-AGB liefen einer gerechten Verteilung der Risiken und Chancen der Vertragsparteien zuwider und würden auch den wirtschaftlichen Gegebenheiten in der IT-Branche nicht gerecht. Die Anpassung der Vertragskonditionen sei vorwiegend zu Gunsten der öffentlichen Hand erfolgt. Das führe dazu, dass insbesondere kleinere Unternehmen, die über wenig Handlungsspielraum im Markt verfügten, in Aufträge einwilligten, die unter markt- und branchenüblicher Betrachtung wirtschaftlich risikoreich seien und unter Umständen die eigenen Erfahrungen und Kompetenzen überstiegen. Demgegenüber würden grössere IT-Anbieter, die auch global vernetzt seien, bei dieser Ausgangslage davon abgehalten, inhaltlich und wirtschaftlich vorteilhafte Angebote überhaupt einzureichen (Accenture).

Die "uneingeschränkte Akzeptanz der IT-AGB des Bundes" dürfe nicht mehr als Eignungskriterium verlangt werden, weil mit den Eignungskriterien die Eignung des Anbieters als Unternehmen und nicht Vertragsinhalte geprüft werden sollten. Vielmehr müssten die Akzeptanz der IT-AGB sowie vorgeschlagene Änderungen daran ausschliesslich als Zuschlagskriterium ausgestaltet werden. AGB, welche auf einzelne Projektsachverhalte nicht zugeschnitten seien oder den heute üblichen Rechnungslegungsregeln widersprächen, seien im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c Kartellgesetz (KG) unangemessen, weshalb das Erfordernis ihrer uneingeschränkten Akzeptanz auch kartellrechtlich bedenklich sei (SWICO/Swissmem).

Das neue Konzept, wonach die Bereiche Wartung/Pflege, welche früher teilweise in separaten IT-AGB behandelt worden seien, in die Beschaffungs-AGB (Kauf, Lizenz, Werke) eingebunden würden, sei der Klar- und Einfachheit abträglich (Swissmem). Kapitel A (gemeinsame einleitende Bestimmungen) und Kapitel D (gemeinsame Schlussbestimmungen) der IT-AGB kämen sowohl bei reinem Kauf/Erstellung als auch bei reiner Wartung/Pflege zur Anwendung. Das führe aufgrund der Gewährleistungsbestimmungen dazu, dass etwa spätere Fehlleistungen in der Wartung ("nicht gelieferte Nachbesserungen") auch in leichten Fällen zu einem Rücktritt von der Beschaffung führen könnten, was nicht nur sachfremd, sondern auch buchungstechnisch heikel sei (SWICO/Swissmem).

Die Vorschriften für die Pflege sowohl von Hardware, Standardsoftware aber auch Individualsoftware, wonach Major Releases mit Funktionalitätserweiterungen ohne anders lautende Vereinbarung in der Wartungsvergütung inbegriffen seien oder dass jede Verspätung, sei es bezüglich Bereitschaftszeit, Reaktionszeit oder Störungsbehebungszeit, mit einer Konventionalstrafe von bis zu einer vollen Jahreswartungsgebühr pro Verspätungsfall bestraft werde, seien praxisfremd (SWICO). Bei den AGB Werkvertrag, Lizenzen und Hardware sei ferner nicht ohne weiteres ersichtlich, in welchem Verhältnis die Konventionalstrafe bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zeiten zu jener betreffend den Verzug stehe. Diese Regelungen seien daher für Unternehmen ohne eigenen Rechtsdienst untauglich (Swissmem).

Die Bestimmungen für werkvertragliche Leistungen in den AGB für Informatikdienstleistungen seien unnötig, da bereits durch die AGB für Werkverträge abgedeckt. Die neue Gewährleistungspflicht des Anbieters für Beratungsleistungen (Auftragsleistungen) wie für Werkleistungen sei absolut unhaltbar und stehe den Vertragsgrundsätzen im Obligationenrecht entgegen. Zudem führe sie zu einer unnötigen Verteuerung des Preises.