Vorlage AGB Standardsoftware

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 8 Seiten

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware

A GEMEINSAME EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1 Gegenstand und Geltung

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von

Verträgen über die Beschaffung und Nutzung von Standardsoftware und deren Pflege.1

1.2 Wer dem Leistungsbezüger ein Angebot einreicht (Leistungserbringerin), akzeptiert damit vorliegende AGB,

soweit in der Offertanfrage keine Abweichungen vorgesehen sind. Änderungen und Ergänzungen vorliegender AGB bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2 Angebot

2.1 Das Angebot einschliesslich Demonstration erfolgt unentgeltlich, sofern in der Offertanfrage nichts anderes

vermerkt ist.

2.2 Das Angebot wird gestützt auf die Offertanfrage des Leistungsbezügers erstellt. Weicht das Angebot von der

Offertanfrage oder den AGB des Leistungsbezügers ab, so wird im Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen.

2.3 Die Leistungserbringerin weist im Angebot die Mehrwertsteuer separat aus.

2.4 Das Angebot ist während der in der Offertanfrage genannten Frist verbindlich. Fehlt eine entsprechende An-

gabe, so gilt eine Frist von drei Monaten ab Offerteingang.

3 Einsatz von Mitarbeitenden

3.1 Die Leistungserbringerin setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie ersetzt

Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen oder gefährden. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse des Leistungsbezügers an Kontinuität.

3.2 Die Leistungserbringerin setzt nur Mitarbeitende ein, die über die für die Erbringung der Leistungen erforder-

lichen Bewilligungen verfügen.

3.3 Die Leistungserbringerin hält die betrieblichen Vorschriften des Leistungsbezügers ein, insbesondere die Si-

cherheitsbestimmungen und die Hausordnung. Der Leistungsbezüger gibt die notwendigen Informationen rechtzeitig bekannt. Die Leistungserbringerin überbindet diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten und beigezogene Dritte.

3.4 Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 3 gelten auch für weiteres von der Leistungserbringerin für die

Vertragserfüllung eingesetztes Personal, namentlich für freie Mitarbeitende.

4 Beizug Dritter

4.1 Die Leistungserbringerin darf für die Erbringung ihrer Leistungen Dritte (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer)

nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Leistungsbezügers beiziehen. Sie bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.

4.2 Eine Substitution ist vorbehältlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ausgeschlossen.

4.3 Die Parteien überbinden beigezogenen Dritten (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) die Pflich-

ten aus den Ziffern 3 (Einsatz von Mitarbeitenden), 5 (Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann), 24 (Geheimhaltung) und 25 (Datenschutz und Datensicherheit).

1 Für die Herstellung von Individualsoftware gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge im Informatikbereich und die Pflege von Individualsoftware“.

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