Vorlage AGB Hardware
Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 7 Seiten
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf und Wartung von Hardware
A GEMEINSAME EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
1 Gegenstand und Geltung
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von
Verträgen über den Kauf von Hardware (inkl. dazugehörige Betriebssoftware) und deren Wartung.
1.2 Wer dem Käufer ein Angebot einreicht (Verkäuferin), akzeptiert damit vorliegende AGB, soweit in der Offer-
tanfrage keine Abweichungen vorgesehen sind. Änderungen und Ergänzungen vorliegender AGB bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2 Angebot
2.1 Das Angebot einschliesslich Demonstration erfolgt unentgeltlich, sofern in der Offertanfrage nichts anderes
vermerkt ist.
2.2 Das Angebot wird gestützt auf die Offertanfrage des Käufers erstellt. Weicht das Angebot von der Offer-
tanfrage oder den AGB des Käufers ab, so wird im Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen.
2.3 Die Verkäuferin weist im Angebot die Mehrwertsteuer und die vorgezogenen Entsorgungsgebühren separat
aus.
2.4 Das Angebot ist während der in der Offertanfrage genannten Frist verbindlich. Fehlt eine entsprechende An-
gabe, so gilt eine Frist von drei Monaten ab Offerteingang.
3 Einsatz von Mitarbeitenden
3.1 Die Verkäuferin setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie ersetzt Mitar-
beitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonstwie die Vertragserfüllung beeinträchtigen oder gefährden. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse des Käufers an Kontinuität.
3.2 Die Verkäuferin setzt nur Mitarbeitende ein, die über die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen
Bewilligungen verfügen.
3.3 Die Verkäuferin hält die betrieblichen Vorschriften des Käufers ein, insbesondere die Sicherheitsbestimmun-
gen und die Hausordnung. Der Käufer gibt die notwendigen Informationen rechtzeitig bekannt. Die Verkäuferin überbindet diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten und beigezogene Dritte.
3.4 Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 3 gelten auch für weiteres von der Verkäuferin für die Vertragser-
füllung eingesetztes Personal, namentlich für freie Mitarbeitende.
4 Beizug Dritter
4.1 Die Verkäuferin darf für die Erbringung ihrer Leistungen Dritte (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer) nur mit
vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Käufers beiziehen. Sie bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.
4.2 Eine Substitution ist vorbehältlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ausgeschlossen.
4.3 Die Parteien überbinden beigezogenen Dritten (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) die Pflich-
ten aus den Ziffern 3 (Einsatz von Mitarbeitenden), 5 (Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann), 23 (Geheimhaltung) und 24 (Datenschutz und Datensicherheit).