Vorlage AGB Informatikdienstleistungen

Vernehmlassung 2009/77: Revision der AGB des Bundes für Informatikleistungen (rev. IT-AGB) · 6 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage

Logos: Bundesverwaltung / ETH Zürich / EPF Lausanne / SBB AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Informatikdienstleistungen

A GEMEINSAME EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1 Gegenstand und Geltung

1.1 Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über

Informatikdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Beratung, Planung, Unterstützung und Schulung.

1.2 Wer dem Auftraggeber ein Angebot einreicht (Auftragnehmerin), akzeptiert damit vorliegende AGB, soweit in der Offer-

tanfrage keine Abweichungen vorgesehen sind. Änderungen und Ergänzungen vorliegender AGB bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2 Angebot

2.1 Das Angebot einschliesslich Demonstration erfolgt unentgeltlich, sofern in der Offertanfrage nichts anderes vermerkt ist.

2.2 Das Angebot wird gestützt auf die Offertanfrage des Auftraggebers erstellt. Weicht das Angebot von der Offertanfrage oder

den AGB des Auftraggebers ab, so wird im Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen.

2.3 Die Auftragnehmerin weist im Angebot die Mehrwertsteuer separat aus.

2.4 Das Angebot ist während der in der Offertanfrage genannten Frist verbindlich. Fehlt eine entsprechende Angabe, so gilt eine

Frist von drei Monaten ab Offerteingang.

3 Einsatz von Mitarbeitenden

3.1 Die Auftragnehmerin setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein. Sie ersetzt Mitarbeitende,

welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonstwie die Vertragserfüllung beeinträchtigen oder gefährden. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse des Auftraggebers an Kontinuität.

3.2 Die Auftragnehmerin setzt nur Mitarbeitende ein, die über die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Bewilligungen

verfügen.

3.3 Die Parteien geben sich schriftlich Name und Funktion der für die Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeitenden bekannt. 3.4 Die Auftragnehmerin tauscht die eingesetzten Mitarbeitenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers aus. Der

Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen verweigern.

3.5 Die Auftragnehmerin hält die betrieblichen Vorschriften des Auftraggebers ein, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen

und die Hausordnung. Der Auftraggeber gibt die notwendigen Informationen rechtzeitig bekannt. Die Auftragnehmerin überbindet diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten und beigezogene Dritte.

3.6 Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 3 gelten auch für weiteres von der Auftragnehmerin für die Vertragserfüllung ein-

gesetztes Personal, namentlich für freie Mitarbeitende.

4 Beizug Dritter

4.1 Die Auftragnehmerin darf für die Erbringung ihrer Leistungen Dritte (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer) nur mit vorgängi-

ger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers beiziehen. Sie bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.

4.2 Eine Substitution ist vorbehältlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ausgeschlossen.

4.3 Die Parteien überbinden beigezogenen Dritten (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) die Pflichten aus den Zif-

fern 3 (Einsatz von Mitarbeitenden), 5 (Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann ), 15 (Geheimhaltung) und 16 (Datenschutz und Datensicherheit).

5 Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit von Frau und Mann

5.1 Die Auftragnehmerin mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz hält die in der Schweiz geltenden Arbeitsschutzbestim-

mungen und Arbeitsbedingungen sowie den Grundsatz der Lohngleichheit von Frau und Mann ein. Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamt- und die Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeits-

- 1 –