Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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verhältnisse wie beispielsweise Aufrechnungsverträge (close-out netting-Verträge) beendet werden können. Dies würde den werterhaltenden Zweck der Sanierungshandlung massiv gefährden.

Art. 31a Ablehnung des Sanierungsplans

Absatz 1

Wegen der möglicherweise massiven Eingriffe in ihre Rechte, beispielsweise durch Kürzung, Stundung oder Umwandlung ihrer Forderungen, kann den Gläubigerinnen und Gläubigern nicht einfach eine Sanierung aufgezwungen werden. Soweit die Sanierungsmassnahmen ihre Rechte unmittelbar betreffen, hat ihnen die FINMA spätestens im Zeitpunkt der Genehmigung eine Frist zur Ablehnung des Sanierungsplanes anzusetzen. Die FINMA ist gehalten, die betroffenen Gläubigerinnen und Gläubiger so früh wie möglich einzubeziehen. Es wird jedoch nicht in jedem Fall möglich sein, sie vor der Genehmigung zu orientieren, da möglicherweise erst mit der Genehmigung die beabsichtigte Beruhigung erfolgt und eine vorzeitige Information über mögliche, aber noch nicht definitive Massnahmen zu zusätzlicher Verunsicherung führen kann. Erfolgt die Information erst im Zeitpunkt der Genehmigung, so steht diese unter Vorbehalt der möglichen Ablehnung durch die Gläubigerinnen und Gläubiger.

Absatz 2

Wie nach geltendem Recht ist die Liquidation anzuordnen, wenn dies von Gläubigerinnen und Gläubigern verlangt wird, die mehr als die Hälfte der aus den Büchern hervorgehenden Forderungen der dritten Klasse vertreten. Die Klassifizierung ergibt sich aus der für die Kollokation massgeblichen Bestimmung von Art. 219 SchKG, wobei natürlich im Zeitpunkt des Entscheids über den Sanierungsplan kein Kollokationsplan vorliegt. Stimmberechtigt sind somit allein die Drittklassgläubigerinnen und -gläubiger nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG, das heisst nur jene, deren Forderungen weder pfandgesichert noch privilegiert sind.

Art. 32 Abs. 3bis (neu)

Die Anfechtung von Rechtshandlungen (actio pauliana) ist im Bankinsolvenzrecht bereits nach Durchführung eines Sanierungsverfahrens vorgesehen. Diese eigenständige Regelung betreffend dem Zeitpunkt, in welchem solche Ansprüche geltend gemacht werden können, ist konsequenterweise durch die in Art. 291 SchKG vorgesehenen Verwirkungsfristen zu ergänzen.

Art. 37a

Die mit der Übergangsregelung in Kraft getretene Fassung des Artikels 37b BankG, welche die privilegierten Einlagen umschreibt, ist ins Dauerrecht zu überführen (und zwar entsprechend der Logik in der Abfolge vor dem bisherigen Art. 37abis). Dies betrifft insbesondere die Höhe der privilegierten Einlagen im Umfange von 100 000 pro Person, die separate Privilegierung von Forderungen gegenüber Bank- und Freizügigkeitsstiftungen sowie die Unterlegung der privilegierten Einlagen mit 125 % ständig inländisch gedeckten Forderungen oder übrigen in der Schweiz belegenen Aktiven.