Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

von Fondsgeldern, soweit sie Leistungen zur Sicherung der Einlagen darstellen. Der Bund schliesslich erhebt beim ESF (gestützt auf die Daten der FINMA) für seine den Banken gewährte Zusicherung eine Prämie (welche der ESF auf die Banken abwälzt) und er entscheidet über die Beanspruchung des Bundesvorschusses oder der Bundesgarantie auf Antrag des ESF.

1.2.2.2 Öffentlich-rechtliche Lösung

Der geltende Einlegerschutz beruht auf einem gesetzlich vorgeschriebenen System der Selbstregulierung der Banken, wobei alle Banken mit gesicherten Einlagen zum Anschluss verpflichtet sind4. Die Selbstregulierung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA. Träger der Selbstregulierung ist ein privater Verein nach Art. 60 ff. ZGB, welcher von den Banken und Effektenhändlern gegründet wurde. Im Anwendungsfall berechnet und erhebt dieser Einlagensicherungsverein die von den Banken zu leistenden Beiträge.

Schon das heutige System der Selbstregulierung und der Vollzug durch einen privaten Verein bedeuten nicht, dass kein erhebliches öffentliches Interesse an der Einlagensicherung besteht. Das zeigt sich nicht zuletzt an den gesetzlichen Vorgaben für die Genehmigung der Selbstregulierung. Die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private ist in der Schweiz nicht ungewöhnlich. Sie ist Ausdruck eines liberalen Staatsverständnisses und des Bestrebens, die Aufgabenerfüllung möglichst flexibel und entpolitisiert zu gestalten, ohne dabei die staatliche Aufgabenträgerschaft in Frage zu stellen.

Mit der aktuellen Finanzmarktkrise haben sich die Bedeutung des Einlegerschutzes und das öffentliche Interesse daran drastisch erhöht. War das bisherige System der Selbstregulierung noch im Wesentlichen auf die isolierte Abwicklung des Konkurses einer kleineren oder mittleren Bank ausgerichtet, so ist im Zuge der weltweiten Finanzmarktkrise die Wahrung der Systemstabilität in den Vordergrund gerückt und als möglicher Anwendungsfall muss auch der Konkurs einer grösseren Bank gelten. Ein verlässlicher Einlegerschutz kann das Vertrauen in das Finanzsystem massgeblich stärken und damit die Wahrscheinlichkeit einer Systemkrise verringern. Wie die aktuelle Finanzkrise deutlich gezeigt hat, ist in Krisenzeiten unter Umständen einzig der Staat in der Lage, das für das Funktionieren von Finanzmärkten notwendige Vertrauen zu bewahren oder wieder herzustellen. Dieses Vertrauenskapital des Staates ist auch bei der Organisation des Einlegerschutzes, der vermehrt auch auf den Systemschutz ausgerichtet wird, zu nutzen.

Das vorgeschlagene System des Einlegerschutzes, das sich im Vergleich zum bisherigen System in Bezug auf Tragweite und Zielsetzung wesentlich umfassender darstellt, ist mit einer stärkeren Rolle des Staates verbunden. So ist namentlich für alle gesicherten Einlagen, die nicht durch den ESF ausbezahlt werden können, ein Bundesvorschuss (Variante A) oder eine Bundesgarantie (Variante B) vorgesehen. Zudem stellt sich mit der Ex-ante-Finanzierung die weitere – im öffentlichen Interesse stehende – Aufgabe der Verwaltung des Fonds. Auch bedeuten die von den Banken vorgängig zu erbringenden Leistungen im Vergleich zur bisherigen nachträglichen Beitragspflicht einen stärkeren staatlichen Eingriff. Im Weiteren können die Mittel des ESF neu auch zur Weiterführung von Bankdienstleistungen verwendet werden.

4 Art. 37h Abs. 1bis 2. Satz BankG