Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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Diese insgesamt stärkere Rolle und grössere Verpflichtung des Bundes im System des Einlegerschutzes sowie das erhöhte öffentliche Interesse an einem Systemschutz führen dazu, dass die Einflussmöglichkeiten des Bundes auch in der operativen Umsetzung des Einlegerschutzes gestärkt werden müssen. Die bisherige private Organisation des Einlegerschutzes in einem System der Selbstregulierung, das einem liberalen Staatsverständnis entsprungen ist, vermag unter den neuen Rahmenbedingungen nicht mehr zu befriedigen. Es ist daher notwendig, den Einlegerschutz öffentlich-rechtlich auszugestalten.
1.2.2.3 Umfang der Sicherung
Das gegenwärtige Einlagensicherungssystem baut auf dem Konkursprivileg auf. Die (im Konkurs) privilegierten Einlagen werden in der zweiten Klasse kolloziert und somit vor allen übrigen Einlagen und Schulden der Bank, mit Ausnahme der ebenfalls gemäss Artikel 219 SchKG privilegierten Forderungen, insbesondere der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis, aus den in der Konkursmasse vorhandenen Mitteln befriedigt. Die Wirkung dieser Privilegierung im Konkursfall wird sodann erheblich verstärkt durch die seit dem 20. Dezember 2008 geltende Verpflichtung der Banken, 125 % der privilegierten Einlagen mit in der Schweiz belegenen Aktiven zu unterlegen (vgl. Art. 37b Abs. 5 heutiges BankG). Diese Elemente – Konkursprivileg und Unterlegung durch Aktiven in der Schweiz – sollen auch zukünftig beibehalten werden.
Die Auszahlung der privilegierten Einlagen erfolgt zunächst aus den vorhandenen liquiden Mitteln der betroffenen Bank. Die Sicherstellung ausreichender Liquidität nicht nur für die gesicherten Einlagen, sondern für die gesamte Bank, ist Gegenstand der Liquiditätsregulierung. Deren laufende Revision im Bereich der Grossbanken wird eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem bisherigen System darstellen.
Soweit nicht bereits durch die vorhandenen liquiden Mittel eine vollständige Deckung erreicht wird, sorgt die Einlagensicherung für die ergänzende Auszahlung der privilegierten Einlagen. Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel für die Auszahlung der gesicherten Einlagen innert einer Frist von 20 Tagen dem von den FINMA eingesetzten Konkursliquidator, Sanierungs- oder Untersuchungsbeauftragten zur Verfügung zu stellen. Dieser wird die Einlagen den Berechtigten auszahlen. Den Einlegern und Einlegerinnen steht gegenüber dem Fonds kein direkter Anspruch zu.
Im Hinblick auf die im Verlaufe des Konkursverfahrens zu erwartende vollständige Deckung der privilegierten Einlagen (und der übrigen privilegierten Forderungen) sichert die Einlagensicherung daher in der Regel faktisch schon heute hauptsächlich die rasche Auszahlung der durch sie gesicherten Einlagen im Sinne einer Bevorschussung. An diesen Elementen soll nichts geändert werden.
Klar zu stellen ist, dass auch künftig nicht alle privilegierten Einlagen von der Einlagensicherung erfasst sind und damit auch als gesicherte Einlagen bezeichnet werden können: Im Konkurs privilegiert, aber nicht gesichert, sind zum einen die bei ausländischen Geschäftsstellen liegenden Einlagen schweizerischer Banken (Art. 2 Bst. a). Solche Einlagen werden durch die Einlagensicherung des Landes gesichert, in welchem sich die Geschäftsstelle befindet, bei der die Einlagen getätigt wurden. Zum anderen sind auch Guthaben bei Bank- und Freizügigkeitsstiftungen privilegiert, nicht aber durch die Einlagensicherung gesichert (Art. 37a Abs. 5 BankG; zu den Gründen siehe Ziff. 1.2.9 hienach).