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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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Art. 14 Unternehmerische Leistungen eines Gemeinwesens

(Art. 12 Abs. 4 MWSTG)

Namentlich die folgenden Leistungen von Gemeinwesen sind unternehmerischer Natur und damit steuerbar:

1. Dienstleistungen im Bereich von Radio und Fernsehen, Telekommunikationsdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen;

2. Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität, thermischer Energie, Ethanol, Vergällungsmitteln und ähnlichen Gegenständen;

3. Beförderung von Gegenständen und Personen;

4. Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen;

5. Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren;

6. Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch landwirtschaftliche Interventionsstellen von Gemeinwesen;

7. Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter;

8. Betrieb von Sportanlagen wie Badeanstalten und Kunsteisbahnen;

9. Lagerhaltung;

10. Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros;

11. Tätigkeiten von Reisebüros;

12. Leistungen von betrieblichen Kantinen, Personalrestaurants, Verkaufsstellen und ähnlichen Einrichtungen;

13. Tätigkeiten von Amtsnotaren und Amtsnotarinnen;

14. Tätigkeiten von Vermessungsbüros;

15. Tätigkeiten im Entsorgungsbereich;

16. Verkauf von Entsorgungsrechten als Gegenleistung für vorgezogene Entsorgungsgebühren gestützt auf Artikel 32abisdes Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833;

17. Tätigkeiten im Rahmen der Erstellung von Verkehrsanlagen;

18. Rauchgaskontrollen;

19. Bekanntmachungs- und Werbeleistungen.

3 SR 814.01