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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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2. Abschnitt: Kontrolle

(Art. 78 Abs. 2 MWSTG)

Art. 130

Ein Einfordern von umfassenden Unterlagen liegt vor, wenn die Geschäftsbücher eines Geschäftsjahres verlangt werden, sei es mit oder ohne die dazugehörigen Buchungsbelege.

4. Kapitel: Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren

Art. 131 Beschwerdeverfahren

(Art. 81 MWSTG)

Die ESTV ist im Sinn von Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200522 zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Art. 132 Betreibungskosten

(Art. 86 MWSTG)

Wird die Betreibung nach Artikel 86 Absatz 9 MWSTG zurückgezogen, so trägt die steuerpflichtige Person die angefallenen Betreibungskosten.

6. Titel: Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte, die nach dem GSG23 von der Mehrwertsteuer befreit sind

Art. 133 Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung

(Art. 107 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

1Anspruch auf Entlastung von der Mehrwertsteuer haben institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen.

2Als institutionelle Begünstigte gelten:

a. institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 GSG24, die aufgrund des Völkerrechts, einer mit dem Bundesrat abgeschlossenen Vereinbarung über die Befreiung von den indirekten Steuern oder eines Entscheids des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) nach Artikel 26 Absatz 3 GSG von den indirekten Steuern befreit sind;

b. institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 GSG mit Sitz im Ausland, sofern sie durch die Gründungsakte, ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten oder sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen von den indirekten Steuern befreit sind;

22 SR 173.110

23 SR 192.12

24 SR 192.12