Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

keiner Koordination mit den kantonalen Steuerbehörden. Ausführungsbestimmungen auf Stufe Verordnung, wie sie für die direkte Bundessteuer bestehen (vgl. Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer vom 19. Dezember 1994) sind deshalb für die Mehrwertsteuer nicht erforderlich.

6. Titel: Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte, die gemäss GSG von der Mehrwertsteuer befreit sind

Die Artikel 133–140 entsprechen den bisherigen Artikeln 20–27a aMWSTGV. Angepasst wurden einzige die Verweise. Diese Bestimmungen wurden im Rahmen des Erlasses der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 (GSG) vollständig überarbeitet und sind seit 1. Januar 2008 in Kraft. Die Artikel 133–140 stützen sich auf Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG, welcher dieselbe Delegationsnorm enthält, wie sie im bisherigen Recht gestützt auf das GSG in Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a per 1. Januar 2008 eingefügt wurde.

7. Titel: Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland

Art. 141 Anspruchsberechtigte

(Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)

Absatz 1 legt den Kreis der Vergütungsberechtigten fest. Dazu gehört auch, dass die Sitzstaaten der Anspruchberechtigten gegenüber der Schweiz Gegenrecht gewähren. Deshalb wurde diese Voraussetzung, die bisher in Absatz 3 genannt war, den anderen Voraussetzungen von Absatz 1 angefügt (Absatz 1 Buchstabe e).

Absatz 2: Grundsätzlich ist das Vergütungsverfahren nicht anwendbar, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin im Inland Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt. Ausnahmen bestehen einzig dann, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin gemäss Artikel 23 Absatz 2 Ziffern 5, 6 und 7 MWSTG von der Steuer befreite Beförderungen ausführt oder Dienstleistungen erbringt, für welche nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG der Empfänger oder die Empfängerin die Bezugsteuer entrichtet hat. Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt zudem neu auch gewahrt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin Datenträger ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten einführt und der Empfänger oder die Empfängerin dafür die Bezugsteuer entrichtet hat. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, wurde auf eine Ausweitung der Ausnahme auf das Erbringen von Lieferungen nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG verzichtet. Ein Antragsteller oder eine Antragstellerin mit Sitz im Ausland, die selber keine Ware einführt, könnte bei einer entsprechenden Ausweitung der Bestimmung die Vergütung der Steuern auf Vorleistungen geltend machen, welche sie im Inland bezieht (z.B. Hotelübernachtungen), währenddem ein Antragsteller oder eine Antragstellerin, die selber Waren einführt, die Einfuhrsteuer zu entrichten hat und