Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 67Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern für im Inland bezogene Vorleistungen hat.
Art. 142 Gegenrecht
(Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
Dieser Artikel ist neu. Absatz 1 schreibt die bisher geltende Praxis auf Stufe Verordnung fest.
Absatz 2 informiert die Gesuchsteller über das Bestehen einer Liste der Staaten, mit welchen eine Gegenrechtserklärung ausgetauscht wurde. Eine solche Liste wurde auch bis anhin geführt.
Art. 143 Umfang der Steuervergütung
(Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
Absatz 1 ersetzt die bisher geltenden Absätze 1–3 des Artikels 29 aMWSTGV. Das Vorsteuervergütungsverfahren schafft die Möglichkeit, Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen zu vergüten. Es tritt an die Stelle des Vorsteuerabzugs. Um sicherzustellen, dass für die Gewährung der Steuervergütung für Unternehmen mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland die gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen gelten wie für den Vorsteuerabzug, wird auf das Vorsteuerabzugsrecht nach den Artikeln 28–30 MWSTG verwiesen. Mit dem Unterlassen von Wiederholungen der Regelungen im Gesetz sollen Lücken vermieden werden.
Absätze 2 und 3 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 und 5 von Artikel 29 aMWSTGV. Absatz 2 wurde um Organisatoren von Veranstaltungen ergänzt, da diese in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b MWSTG ebenfalls zusammen mit den Reisebüros genannt werden.
Art. 144 Vergütungsperiode
(Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 30 aMWSTGV.
Art. 145 Verfahren
(Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)
Absatz 1 baut auf dem bisherigen Artikel 31 Absatz 1 aMWSTGV auf. Ergänzt wurde er mit Regelungen aus der Praxis, welche neu auf Stufe Verordnung festgeschrieben werden. Es wird nicht mehr von Anträgen, sondern vom Antrag gesprochen, weil gemäss bisheriger Praxis nur ein Antrag auf Steuervergütung im Kalenderjahr möglich war und dies so weitergeführt wird.
Absatz 2 nennt als Voraussetzung für das Eintreten auf einen Vergütungsantrag, dass ein vollständig ausgefülltes Formular vorliegen muss und stellt somit klar, dass das blosse Einsenden von Belegen nicht ausreichend ist.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 des Artikels 31 aMWSTGV.