Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
4. Kapitel: Verfügungs- und Rechtsmittelverfahren
Art. 131 Beschwerdeverfahren
(Art. 81 MWSTG)
Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) regelt die Legitimation der Bundesbehörden zur Einreichung von Beschwerden an das Bundesgericht. Zur Beschwerde befugt sind auch die unterstellten Dienststellen, insofern das Bundesrecht dies vorsieht. Mit der vorliegenden Verordnungsbestimmung wird die Legitimation der ESTV ausdrücklich statuiert. Sie ermöglicht der ESTV, Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts mittels Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten. Damit wird die bereits bis anhin gestützt auf Artikel 45b aMWSTGV geltende Regelung inhaltlich unverändert ins neue Mehrwertsteuerrecht übernommen.
Art. 132 Betreibungskosten
(Art. 86 MWSTG)
Artikel 86 MWSTG gibt der ESTV die Möglichkeit, Steuerforderungen in Betreibung zu setzen, die noch nicht definitiv, sondern erst provisorisch geschuldet sind. Dies auch in Fällen, in denen die steuerpflichtige Person nicht oder offensichtlich ungenügend abgerechnet hat und die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen bestimmen muss. Leistet nun die steuerpflichtige Person die Zahlung oder die Sicherheit erst nach erfolgter Mahnung und nach der Anhebung des Betreibungsverfahrens, ist die ESTV von Gesetzes wegen verpflichtet, die vergeblich eingeleitete Betreibung formell zurückzuziehen (Art. 86 Abs. 9 MWSTG). Ohne die vorliegende Verordnungsbestimmung hätte die ESTV die dabei entstandenen Betreibungskosten selbst zu tragen, obwohl die Betreibung in aller Regel auf einem Versäumnis der steuerpflichtigen Person beruht. Aus den genannten Gründen rechtfertigt es sich hier, die entstandenen Kosten grundsätzlich der steuerpflichtigen Person und somit der Verursacherin der Betreibung zu überbinden. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass in begründeten Einzelfällen auf die Kostenüberwälzung verzichtet wird, was mit dem Wort „grundsätzlich“ zum Ausdruck gebracht wird.
5. Kapitel: Steuererlass
(Art. 92 Abs. 6 MWSTG)
Artikel 92 Absatz 6 MWSTG räumt dem Bundesrat die Möglichkeit ein, die Voraussetzungen und das Verfahren für den Steuererlass in der Verordnung näher zu regeln. Anders als im Erlassverfahren für die direkte Bundessteuer sind die Voraussetzungen für den Erlass bei der Mehrwertsteuer aber bereits im Gesetzesartikel detailliert umschrieben; ergänzend richtet sich das Erlassverfahren nach den übrigen Verfahrensbestimmungen des neuen Mehrwertsteuergesetzes sowie des VwVG. Demnach kann die ESTV gestützt auf Artikel 92 MWSTG ohne weiteres mittels Verfügung über die Steuererlassgesuche entscheiden. Zudem bedarf es im Unterschied zu den direkten Bundessteuern für den Steuererlass der Mehrwertsteuer