Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Absatz 4 stellt klar, dass wie bis anhin Kassenzettel für das Vergütungsverfahren nicht ausreichend sind.

Art. 146 Vergütungszins

(Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG)

Dieser Artikel ist neu. Entsprechend der EU-Regelung wurde die Frist auf 180 Tage verlängert. Eine Verzinsung wird künftig davon abhängig gemacht, ob der entsprechende Staat Gegenrecht gewährt. Im Moment sehen lediglich Belgien, Italien und Spanien eine Verzinsung vor.

8. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 147

Dieser Artikel hebt die heute geltende Verordnung zum Mehrwertsteuergesetz auf.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 148 Subsidiäre Haftung bei der Zession

(Art. 15 Abs. 4 MWSTG)

Die Rahmenbedingungen und somit allfällige gesetzliche Haftungsgrundlagen müssen bei Abschluss von Dauerschuldverhältnissen bekannt sein. Aus diesem Grund finden die Bestimmungen über die Haftung des Zessionars erst auf künftig zustande gekommene Zessionen und Globalzessionsvereinbarungen Anwendung.

Art. 149 Einlageentsteuerung

(Art. 32 MWSTG)

Das neue Recht sieht beim Erhalt von Spenden künftig keine Kürzung des Vorsteuerabzugs mehr vor. Vorsteuerabzugskürzungen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Spenden, welche unter dem bisherigen Recht vorgenommen werden mussten, können nicht mit der Einlageentsteuerung rückgängig gemacht werden. Artikel 113 Absatz 2 MWSTG gilt ausschliesslich in Bezug auf Leistungen, für welche bisher kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bestand und künftig – beispielsweise wegen einem Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht – zum nachträglichen Vorsteuerabzug berechtigen. Die bisherige Vorsteuerabzugskürzung beim Erhalt von Spenden erfolgte vollkommen unabhängig von der Steuerbarkeit der damit finanzierten Leistungen. Es findet somit kein Wechsel vorsteuerbelasteter Leistungen von einem nichtsteuerbaren in einen steuerbaren Bereich statt, weshalb die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung keine Anwendung finden können. Mit dieser Übergangsbestimmung wird dies explizit in der Verordnung festgehalten.