Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 3/35/35-07

Art. 37

Aerosuisse wünscht, dass zwischen den für die Finanzierung verantwortlichen Organen und den Rechnung stellenden Anbietern von Flugsicherungsdiensten Verhandlungen stattfinden müssen, im Rahmen derer die Höhe der verrechenbaren Beträge vereinbart würde.

Der VSF äussert in diesem Zusammenhang die gleichen, bereits weiter oben aufgeführten Feststellungen in Bezug auf die Zuweisung der Finanzierungsverantwortung und die im Flugsicherungsbereich erforderliche Marktöffnung.

Art. 38

Skyguide verlangt den Einschub eines neuen Artikels, wonach sie von sämtlichen Gebühren des BAZL gemäss Abschnitt 1 der Gebührenverordnung des BAZL (SR 748.112.11) zu befreien sei.

Art. 39

Die Airport Buochs AG, die Pilatus Flugzeugwerke AG sowie der VSF lehnen die Zuteilungskriterien zu den Kategorien II und III ab.

Art. 40

Gemäss MeteoSchweiz ist der Fall, wonach mehrere Flugplätze in der Kategorie III eingeteilt werden und während einer Übergangszeit eine gemeinsame Gebührenzone bilden, mit Art. 40 nicht abgedeckt.

Der Flugplatz Altenrhein ist der Ansicht, dass gemäss Wortlaut in Art. 40 Abs. 1 die möglichen Finanzhilfen des Bundes während eines Zeitraumes von drei Jahren für Flugplätze der Kategorie II nicht verfügbar sein könnten und sieht darin das Prinzip der Gleichbehandlung verletzt.

Aufgrund der Forderung, die Unterscheidung zwischen den Kategorien II und III aufzuheben, verlangt der VSF auch eine entsprechende Anpassung in Art. 40.

Im Weiteren erachtet es der VSF als erforderlich, dass zusätzlich finanzielle Stützungsmassnahmen für den Fall vorgesehen werden, dass die Unterdeckungen im Bereich der An- und Abflugsicherung auf den Regionalflugplätzen die aus der Spezialfinanzierung Luftfahrt zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen.

Anhänge

Gemäss SIAA und Unique wird mit der Bildung der Kategorien I, II und III der unterschiedlichen volkswirtschaftlichen Bedeutung der entsprechenden Flugplätze Rechnung getragen. Auch seien die Kriterien, die der Kategorienbildung zugrunde liegen, sachlich und nachvollziehbar. Die SIAA empfiehlt, aufgrund der beschränkten Mittel aus der Spezialfinanzierung Luftfahrt auf eine nachträgliche Änderung der Kategorien oder auf eine Neuaufnahme von weiteren Flugplätzen in eine der drei Kategorien zu verzichten.

Aerosuisse verweist in Bezug auf die Bildung der Kategorien II und III auf die in diesem Zusammenhang bestehenden divergierenden Interessenlagen und Forderungen.

Der Flughafen Bern ist der Ansicht, dass in die Kategorie II nur Regionalflugplätze fallen sollen, welche regelmässigen Linien- und Charterverkehr aufweisen.

Der VSF schlägt vor, die Anhänge III und IV zu vereinen.