Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 3/35/35-07

Aus Sicht des Engadin Airports muss sich der Bund für eine kostendeckende Erbringung von Flugsicherungsdiensten im grenznahen Ausland einsetzen.

Art. 12

Gegen die Aufteilung des CH-Luftraumes in verschiedene Gebührenzonen und die Festlegung von einheitlichen Gebührentarifen in den jeweiligen Zonen haben der Flughafen Bern und die SIAA nichts einzuwenden. Beide wünschen jedoch, dass die betroffenen Flugplatzhalter in die Vornahme von allfälligen geographischen Abgrenzungen zwischen Gebührenzonen, in denen jeweils der gleiche Erbringer für die Flugverkehrsdienste zuständig ist, miteinbezogen werden.

Gemäss Unique ist darauf zu achten, dass bei der Festlegung von An- und Abflugsicherungsgebühren in einzelnen Gebührenzonen nur solche Dienste eingerechnet würden, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem entsprechenden Flugplatz stünden.

Art. 13

MeteoSchweiz sieht gewisse Widersprüche zwischen Art. 13 und den Erläuterungen in Bezug auf die Handhabung des Kostendeckungsprinzips und fordert diesbezüglich eine Klärung.

Art. 14

Skyguide schlägt vor, die wesentlichen Bemessungsgrundlagen für den Strecken- sowie An- und Abflugbereich je gesondert festzulegen.

Art. 17

MeteoSchweiz stellt die Frage, ob nebst der FIR nicht auch die UIR Schweiz im Artikel erwähnt werden soll.

Art. 19

Für den Flugplatz Altenrhein ist der Begriff «Streckenflug» sowie die Bezugnahme auf die Berichtstabellen in diesem Artikel unklar.

Art. 20

SIAA und Unique begrüssen gemeinsam die Bildung der vorgeschlagenen drei Flugplatzkategorien. Die Zuteilung der Flugplätze zu den jeweiligen Kategorien wird als nachvollziehbar beurteilt. Beide sind der Ansicht, dass die mit der Bildung der Kategorien I, II und III der unterschiedlichen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Flugplätze Rechnung getragen werde.

Gemäss Engadin Airport AG ist die Kategorienbildung aus den gleichen wie unter Artikel 10 geäusserten Gründen fragwürdig.

Art. 22

Der Engadin Airport ist der Ansicht, dass die Frage der Zuständigkeit für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Landesflughäfen und auf den Regionalflugplätzen im vorliegenden Verordnungsentwurf nicht gleich geregelt werde. Damit erklärt er sich nicht einverstanden.