Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 3/35/35-07

Art. 32

Skyguide verlangt, dass Kontroll- und Messflüge, für die gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b keine Streckenflugsicherungsgebühren bezahlt werden müssen, auch von den An- und Abflugsicherungsgebühren befreit werden sollen.

Die Rega und die SHA beantragen, dass von den An- und Abflugsicherungsgebühren sämtliche HEMS/EMS und Ambulanzflüge befreit werden sollen. Die SHA beantragt zudem, dass auch sämtliche Ausbildungs- und Checkflüge, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden, von diesen Gebühren zu befreien seien. Im Weiteren fordert die SHA, dass die An- und Abflugsicherungsgebühren für sämtliche Helikopterflüge schweizerischer und liechtensteinischer Helikopterunternehmen um 50 % reduziert werden.

Gemäss Engadin Airport können die Kosten für Such- und Rettungsflüge grundsätzlich auf den Verursacher überwälzt werden. Nur falls diese Kosten von den Flugunternehmen getragen werden müssen, soll die Gebührenbefreiung greifen.

Gemäss dem Flughafen Bern soll die Fakturierung der Kosten für Flüge im Bundesinteresse direkt zwischen dem Erbringer des Flugsicherungsdienstes und dem Bund geregelt werden, ohne den Flughafen als zwischengeschaltete Stelle.

Gemäss dem VSF ist eine Befreiung von den An- und Abflugsicherungsgebühren für Flüge mit Staatsluftfahrzeugen nicht vorzusehen.

Art. 33

Aerosuisse, Skyguide und der VSF schlagen vor, dass der Bund für von der Streckenflugsicherung befreite VFR-Flüge nicht nur die Grenzkosten, sondern die totalen Kosten übernehme.

Art. 34

Aerosuisse schlägt eine Anpassung vor, um zu verdeutlichen, wer für die Durchführung der Konsultationsverfahren zuständig sei.

Die Airport Buochs AG verlangt zusätzliche Erläuterungen zum Ablauf des Konsultationsverfahrens, um mögliche Mehraufwendungen abschätzen zu können.

Der VSF regt an, in Artikel 34 auch die Konsultationsverfahren festzulegen, die für Flugplätze der Kategorie I anwendbar sind. Zudem sei die Unterscheidung zwischen den Kategorien II und III aufzuheben.

Art. 35

Aerosuisse schlägt eine Anpassung vor, um zu verdeutlichen, wer für die Einreichung des Genehmigungsantrages beim UVEK verantwortlich sei.

Gemäss Engadin Airport fehlt eine Regelung betreffend die Genehmigung der Gebühren der nicht durch die Skyguide erbrachten An- und Abflugsicherungsdienste.

Art. 36

MeteoSchweiz schlägt vor, dass in den Erläuterungen, analog zum Artikeltext, nicht von der «Skyguide» sondern von den «Erbringern der Flugsicherungsdienste» die Rede sei.