Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 11 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: 3/35/35-07
Der Flughafen Bern verlangt eine gemeinsame Festlegung der Gebühren durch den Erbringer der Flugverkehrsdienste und den Flughafenhalter.
Gemäss dem VSF sei Abs. 2 dahingehend zu präzisieren, dass das ICAO Doc. 9082 keinen verpflichtenden Charakter habe.
Art. 28
Gemäss Aerosuisse und dem VSF ist Absatz 5 in der gegenwärtigen Form nicht verständlich.
Gemäss Engadin Airport ist eine Finanzhilfe des Bundes unumgänglich. Allerdings sei fragwürdig, dass diese vollumfänglich über die Mittel aus der Spezialfinanzierung Luftfahrt erfolgen solle/dürfe.
Gemäss dem VSF muss über eine Anpassung der Terminologie vermieden werden, dass die Finanzhilfen fiskalisch belastet würden.
Gemäss dem VSF muss in der VFSD geregelt werden, dass sämtliche Kosten für die An- und Abflugsicherung auf Flugplätzen, die nicht der Kategorie I zugewiesen sind, entweder durch die Mineralölsteuer-Erträge oder allenfalls durch andere Bundesmittel finanziert würden.
Art. 29
Als Konsequenz zur vorgeschlagenen Änderung in Art. 26 schlägt Skyguide in Art. 29 vor, in Absatz 1 nur die Flugplatzhalter als Empfänger der Finanzhilfen des Bundes aufzuführen.
Aerosuisse und der VSF empfehlen, dass der Wortlaut dieses Artikels so formuliert werde, dass allfällige Zahlungen nicht fiskalisch belastet werden können.
Art. 30
Gemäss der Aerosuisse, der Airport Buochs AG, dem Flughafen Bern, den Pilatus Flugzeugwerken AG und dem VSF ist die Umsetzung einer Beteiligung lokaler öffentlicher und privater Körperschaften an den Kosten für die An- und Abflugsicherung illusorisch und wird abgelehnt.
Da Regionalflugplätze und die General Aviation auch im Landesinteresse lägen, soll gemäss Engadin Airport der Bund vollumfänglich für die nicht durch Gebühren finanzierten Kosten der An- und Abflugsicherung aufkommen. Die Kantone und Gemeinden würden bereits aufgrund der Übernahme der Kosten für andere Sicherheitsmassnahmen finanziell belastet.
Gemäss dem Flugplatz Altenrhein mag diese Bestimmung zwar für Flugplätze im öffentlichen Besitz Wirkung zeigen, nicht jedoch für den Flugplatz Altenrhein, der zu 100 % in privatem Besitz ist.
Art. 31
Die Rega und die SHA beantragen, dass von den Streckenflugsicherungsgebühren sämtliche HEMS/EMS und Ambulanzflüge befreit werden. Die SHA beantragt zudem, dass auch sämtliche Ausbildungs- und Checkflüge, die vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden, von diesen Gebühren zu befreien seien. Im Weiteren fordert die SHA, dass die Streckenflugsicherungsgebühren für sämtliche Helikopterflüge schweizerischer und liechtensteinischer Helikopterunternehmen um 50 % reduziert werden.