Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/84: Revision der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) · 11 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: 3/35/35-07

Art. 23

Aerosuisse, Skyguide und der VSF schlagen terminologische Anpassungen in der französischen Version vor.

Art. 24

Für den Engadin Airport ist es nicht nachvollziehbar, weshalb das auf diesem Flugplatz betriebene AFIS im Finanzierungssystem Flugsicherung nicht berücksichtigt wird. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist für den Engadin Airport eine Einordnung des nicht konzessionierten Regionalflugplatzes Altenrhein in die Kategorie II.

Die Airport Buochs AG, die Pilatus Flugzeugwerke AG und der VSF lehnen die Unterteilung in die Kategorien II und III strikte ab. Die im Erläuterungsbericht enthaltenen Unterscheidungskriterien zu den Kategorien II und III sind für die Airport Buochs AG und die Pilatus Flugzeugwerke AG willkürlich und nicht nachvollziehbar. Insbesondere teilen die Airport Buochs AG und die Pilatus Flugzeugwerke AG die Auffassung des BAZL nicht, dass die Dienstleistungserbringung auf dem Flugplatz Buochs einem vorwiegend privaten Bedürfnis entspreche.

Art. 26

Skyguide verlangt, dass die Verantwortung für die Finanzierung der Flugsicherungsdienste auf den Flugplätzen der Kategorie II und III immer beim Flugplatzhalter liegen soll.

Gemäss SIAA wäre es wünschenswert, dass auch innerhalb der Kategorie II der Erbringer der Flugsicherungsdienste die Finanzierungsverantwortung trage. Die Airport Buochs AG, der Flughafen Bern und der VSF lehnen eine Übertragung der Finanzierungsverantwortung auf den Flugplatzhalter ab. Der Flughafen Bern verlangt zudem eine konkurrenzfähige Finanzierung der Flugsicherungsdienste, d. h. die An- und Abflugsicherungsgebühren auf den Flughäfen der Kategorie II dürften diejenigen der Kategorie I nicht übersteigen. Der Flughafen Bern geht im Weiteren davon aus, dass die Flugsicherungsdienste in Bern-Belp mehrere Gebührenzonen umfassen, weshalb automatisch der Erbringer des Flugsicherungsdienstes für die Finanzierung verantwortlich sei.

Ähnlich wie der Engadin Airport (siehe Kommentar zu Art. 22) sind der Flughafen Bern und der Flugplatz Altenrhein der Ansicht, dass die Frage der Zuständigkeiten für die Finanzierung der An- und Abflugsicherungsdienste auf den Landesflughäfen und auf den Regionalflugplätzen im vorliegenden Verordnungsentwurf nicht gleich geregelt werde und somit ein Verstoss gegen das Prinzip der Gleichbehandlung vorliege.

Im Weiteren sollen gemäss SIAA die Flugsicherungsgebühren konkurrenzfähig ausgestaltet und das Dienstleistungsangebot transparent dargestellt werden.

Art. 27

MeteoSchweiz wirft die Frage auf, ob die in diesem Artikel erwähnten «Anlagen» nicht bereits in den «Flugsicherungsdiensten» enthalten seien.

Aerosuisse empfiehlt, den Begriff «Schulungsflüge» durch den Begriff «Ausbildungsflüge» zu ersetzen.

Gemäss Engadin Airport erscheint diese Regelung dann problematisch, falls über die Flugsicherungsgebühren die vollen Flugsicherungskosten auf die Benutzer abgewälzt werden sollten.