Beilage 1

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 83 Seiten

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Le coût du train de mesures induites par les projets mis en consultation, telles que le déplacement, le remplacement ou l‟adjonction de panneaux n‟a, à notre connaissance pas été indiqué, ce que nous regrettons.

En vertu du principe général d‟efficience, il convient de veiller à ce que le contribuable ne paie pas un trop lourd tribut à ces projets qui, en définitive et comme nous l‟avons précédemment relevé, constituent surtout des mesures visant à rationaliser et moderniser l‟économie de la législation actuelle, et non à véritablement en réformer le fond.

En conséquence de quoi, le budget alloué à la mise en œuvre de ces projets ne doit pas se situer dans un rapport déraisonnable à leur importance pratique et à leur impact somme toute relativement limité sur les administrés.

Pour les motifs et dans le sens des explications qui précèdent, nous nous déclarons favorable au projet mis en consultation, mais nous nous opposons formellement à ce que le

signal début de localité ait pour signification une limitation générale de vitesse et demandons que la limitation à 50 km/h soit expressément imposée par un signal

correspondant. L‟article 42 OUR-P et, le cas échéant, toute autre disposition doivent être modifiés en conséquence.

Schwei- Unser Verband wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen. Wir wünschen bei späteren zer Vorlagen unseren frühzeitigen Einbezug im Namen der 2.5 Mio. Wanderer in der Schweiz Wander- und der über 60„000 km Wanderwege, die einen wichtigen Pfeiler der Infrastruktur des wege Langsamverkehrs darstellen.

Häufig verlaufen Wanderwege für bestimmte Abschnitte entlang von Strassen oder kreuzen diese. Grundsätzlich begrüssen wir alle Regelungen, die die Sicherheit der Wanderer in diesen Situationen verbessern oder diese nicht unnötigerweise gefährden.

Eine Gefährdung für Wanderer kann auch durch andere Verkehrsteilnehmer verursacht werden (z.B. Velofahrer oder MTB-Fahrer), welche die schmalen Wanderwege benutzen. Artikel 43 Absatz 1 SVG bietet diesbezüglich keinen umfassenden Schutz der Wandernden, weil eine Mitbenutzung der Wanderwege unter bestimmten Bedingungen ermöglicht wird. Die vorgeschlagenen Regelungen enthalten einige Aspekte, die zu Konflikten führen können. Wir erachten es insbesondere als notwendig, die Bedingungen für die Zulassung und Benutzung von einplätzigen einspurigen Elektrofahrzeugen zusammen mit der E-StBV zu definieren, denn Zulassung, Benützung und Signalisation oder Markierung greifen ineinander. Aus den vorgeschlagenen Bestimmungen ist nicht vollständig klar, wann bei den Fahrrädern auch die Mofas mitgemeint sind, und wie dabei die zukünftig in der VTS vorgesehenen 3 Abstufungen der Mofas (Leicht-Mofas, Mofas mit geringer Leistung, übrige) gehandhabt werden. Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass als Fahrräder nur Fahrzeuge gelten sollen, welche ausschliesslich durch Muskelkraft angetrieben werden. Sollten dennoch Leicht-Mofas wie Fahrräder behandelt werden, dann gilt es sicherzustellen, dass die Bestimmungen von E-StBV und E-BSSV klar darauf Bezug nehmen. Aufgrund der Beschaffenheit der Wege und deren Breite ist weiter sicherzustellen, dass auf Wanderwegen keine weiteren einplätzigen einspurigen Elektrofahrzeuge als die Erwähnten zugelassen werden. Die dazugehörenden Regeln sind möglichst klar auszuformulieren und sollten eindeutig kommunizierbar und durchsetzbar sein.

Im Übrigen unterstützen wir grundsätzlich die Anliegen von Fussverkehr Schweiz zugunsten der Fussgänger.

Unsere Beurteilung der teilweise komplexen Regelungen ist aufgrund dessen Umfangs nicht abschliessend. Wir weisen darauf hin, dass Wanderwege teilweise mit Unterstützung von Ehrenamtlichen realisiert und markiert werden, was den Ressourceneinsatz für die Öffentlichkeit reduziert. Damit diese knappen Ressourcen nicht nur effizient aber auch effektiv eingesetzt werden, ist es nötig, dass die Verkehrsregelungen eine langfristige Stabilität beibehalten. Anpassungen der Signalisation im Gelände dürfen aufgrund von veränderten Bestimmungen nur die Ausnahme darstellen und nur im Einzelfall vorkommen.

VöV Die vorgelegten Entwürfe beurteilen wir als klaren Fortschritt. Sie weisen eine gute Qualität auf und werden in der täglichen Praxis sicher gut angewendet werden können.