Beilage 1
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 83 Seiten
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nicht begründen lässt (in Widerspruch zu Art. 9 BV) und kann auch als ein staatliches Zeichen zur Beseitigung der religiösen Dimension aus dem öffentlichen Raum verstanden werden (in Widerspruch zu Art. 8 und Art. 15 BV).
So bitten wir Sie aus den kurz angesprochenen Gründen, das Hinweissignal "Gottesdienst" weiterhin ausdrücklich in der B-SSV zu erwähnen.
Schweiz. Nach Prüfung der Vorlage teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre Vorschläge unterstützen.
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RdA Appréciation générale positive de l'ATE, de Pro Vélo et de Mobilité piétonne partagée par RdA.
Parmi les priorités qui devront orienter à nos yeux la démarche "Code de la rue", l'on peut d‟ores et déjà relever les aspects suivants:
• réévaluation de l'obligation d'utiliser les passages pour piétons situés à moins de50 m;
• définition des conditions de réalisation des trottoirs traversant, et de leurs conséquences sur la priorité de droite;
• extension du principe de prudence aux piétons traversant la chaussée hors passages protégés;
• généralisation des contresens cyclables, en zone 30 en tout cas, etc.
BAV Das BAV nimmt im Folgenden insbesondere Stellung zu den Bestimmungen, welche im Zusammenhang mit dem öffentlichen und insbesondere schienengebunden Verkehr stehen.
Wir haben die Entwürfe aus der Sicht des öffentlichen Verkehrs geprüft und festgestellt, dass unsere bilateral gemachten Aussagen Ende August 2010 zum grössten Teil berücksichtigt wurden.
Insbesondere in einem Punkt denken wir jedoch, dass die Anliegen des schienengebunden Verkehrs und insbesondere der Strassenbahnen noch nicht optimal umgesetzt wurden. Wir teilen die Bedenken der Strassenbahnbetreiber, welche stellvertretend durch den VBZ geäussert wurden.
Wir haben Ihre Frageliste aus unserer Sicht bearbeitet, dabei einen entsprechenden Änderungsvorschlag für die Artikel 5 und 6 unter Einbezug von Artikel 7 eingebracht. Wie in der Frageliste ebenfalls aufgeführt, sind wir der Meinung, dass Vortrittsregelungen gegenüber einem speziellen Verkehrsteilnehmer in der Strasse (z. B. regelmässig verkehrende Eisenbahn) für die Strassenbenützer möglichst einfach und eingängig sein sollten. Unser Vorschlag geht von einem grundsätzlichen Vortrittsrecht der Eisenbahnfahrzeuge aus. Verkehren die Eisenbahnfahrzeuge nicht offensichtlich in der Strasse (z. B. in einer Stadt) sind die Gefahrenstellen oder Bahnübergänge mit entsprechenden Signalen zu kennzeichnen. Sind die Sichtverhältnisse für einen reibungslosen Betrieb auf der Strasse oder Schiene nicht genügend, sind die Vortrittsregeln durch entsprechende Anlagen sicherzustellen. Sind diese Anlagen nicht in Betrieb (dunkel), gelten selbstverständlich die allgemeinen Vortrittsregeln. Dabei ist auf die Betriebsweise der Bahn Rücksicht zu nehmen. Mit unserem Vorschlag sind auch Situationen möglich, in denen den Eisenbahnfahrzeugen bewusst nicht der Vortritt gewährt werden muss ( z. B. bei sehr selten befahrenen Industriegleisen über stark befahrene Strassen). Für den Eisenbahnverkehr sind die Vortrittsregeln über die Fahrdienstvorschriften bzw. Betriebsvorschriften für örtlich spezielle Situationen geregelt.
Das BAV würde es begrüssen insbesondere die Fragen zur Vortrittregelung gegenüber Eisenbahnfahrzeugen mit dem ASTRA direkt zu bereinigen.
Die Änderung der Verordnungen in zwei Schritten erachten wir bei einer solch grossen Neuerstellung als nicht zweckmässig.
VAE Die Vereinigung Schweizerischer und Liechtensteinischer Verkehrsexperten (VAE) begrüsst grundsätzlich die Vereinfachung und Überarbeitung der veralteten Verordnungen. Als diplomierte Sachverständige sind wir bei unserer täglichen Arbeit mit der Abnahme von theoretischen und praktischen Führerprüfungen, sowie bei der Zulassung und Prüfung von Strassenfahrzeugen direkt von den vorgeschlagenen Verordnungen betroffen. Wir massen