Beilage 1
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 83 Seiten
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Verkehr raum für eine gesunde Entwicklung und einer selbstständigen Persönlichkeit gegeben wird.
Allzu starke Einschränkungen des kindlichen Bewegungsraum wirken dem entgegen. Die entscheidenden Massnahmen zur grösseren Sicherheit müssen durch bauliche Massnahmen getroffen werden.
Gemäss unsrer Verfassung Ist zudem die Fortbewegung zu Fuss und somit auch das Spiel der Kinder die einzige Mobilitätsform, die grundgesetzlich geschützt Ist.
Wir würden es sehr begrüssen, wenn die wichtigen Grundbedürfnisse der Kinder In den Verkehrsgesetzen vermehrt Beachtung finden und somit in der Öffentlichkeit auch besser durchgesetzt werden können.
Road Es ist eine differenziertere Berücksichtigung von verstärkt verkehrssicherheitsrelevanten Cross Situationen bei der geplanten Aufhebung der einzelnen Schilder angezeigt. So ist z.B. die Schweiz Aufhebung des Gefahrensignals «Distanzbake» bei übersichtlichen Bahnübergängen ver-
ständlich. Jedoch wäre die Aufhebung des Signals bei einem unübersichtlichen, z.B. in einer Kurve liegenden, Bahnübergang fahrlässig. Ebenso sollten auf Autostrassen und Autobahnen in Ausnahmesituationen, z.B. eine die Fahrspur verengende Grossbausteile an der Strasseneinfahrt, ergänzende Vortrittssignale wie die leicht verständlichen «Einfahrt von links» oder «Einfahrt von rechts» nicht kategorisch nicht mehr eingesetzt werden können.
Pro Velo Die Bestrebung nach einer Neuordnung ist aus systematischer Sicht verständlich, das Bern Vorgehen grundsätzlich nachvollziehbar. Aus Sicht der bisherigen Adressaten dieser Ver-
ordnungen (Behörden, Polizei, Strassenbenützende) und der gelebten Praxis ist jedoch kein zwingender Bedarf für eine solche Fundamentalrevision ableitbar.
Mühe haben wir mit dem Übungsbegriff „Entrümpelung“. Das kann als Geringschätzung der bisherigen Arbeiten missverstanden werden. Diese Verordnungen sind ja nun keine Gerümpelsammlung, sondern haben aus den Erfordernissen einer immer grösser und komplexer gewordenen Verkehrsinfrastruktur, der Vielfalt von Fahrzeugen und Bedürfnissen diverse Änderungen erfahren. Für die Praktiker sind auch SSV und VRV sehr gut handhabbar.
Eine solch umfassende Neustrukturierung eines Regelwerks ist mehr als eine akademische Übung. Dabei besteht die Gefahr, dass vielleicht ohne Absicht und ohne seriöse Prüfung weitreichende materielle Änderungen bewirkt werden, dies zum Beispiel mit auch nur geringfügigen Anpassungen von Begriffen, wie es uns zumindest in einem Fall aufgefallen ist.
Der Bund sollte den lokalen Behörden jene Flexibilität ermöglichen, welche zum Teil bereits heute in der Praxis ohne faktische Probleme gelebt wird.
Grundsätzlich lehnen wir alle Neuerungen ab, welche für den Veloverkehr de jure oder de facto zusätzliche Einschränkungen bewirken und somit den Förderungsabsichten der meisten Gemeinden, Kantone und auch des Bundes zuwiderlaufen.
SEK Der Schweizerische Evangelische Kirchenbund SEK begrüsst das Anliegen des ASTRA's,
den Schilderwald der Verkehrsregelungen zu ordnen und zu reduzieren. Er hat mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass im Vorschlag des ASTRA's die Bedeutung der am Ortseingang stehenden Hinweistafeln auf die Gottesdienste erkannt wird. Das bestehende Hinweissignal soll neu aber nicht mehr unter den Verkehrssignalen aufgeführt werden, sondern in der Rubrik "Ankündigung" erscheinen. Der Kirchenbund kann der Argumentation folgen, dass die Ankündigung der Gottesdienste keine verkehrsweisende Funktion hat. Er ist einverstanden damit, dass die Hinweistafel in den Bereich der allgemein erlaubten "Ankündigungen" aufgenommen wird.
Schweiz. Laut den Groberläuterungen zur E-StVB und E-BSSV hat das Hinweissignal "Gottesdienst" Bischofs- (Art. 62 Abs. 1 SSV) keine eigentliche verkehrsrechtliche Bedeutung und soll deshalb in konfe- Art. 45 "BSSV nicht mehr erwähnt werden. Dasselbe könnte aber auch von anderen dort renz genannten Hinweissignalen wie etwa "Restaurant" oder "Erfrischungen" gesagt werden.
Und diese finden trotzdem weiterhin ihren festen Platz im Strassensignalisationsrecht. Dem körperlichen Wohlbefinden soll nach wie vor Rechnung getragen werden, aber dem geistig-seelischen nicht mehr, obwohl diese menschliche Dimension ebenfalls zu den Verkehrsteilnehmern gehört Die Streichung ist ein willkürlicher Entscheid, der sich sachlich