Beilage 1

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 83 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 70Fedlex · Ergebnisbericht

2.15 Weiterentwicklung: Sind Sie mit den Änderungen im Zusammenhang mit dem Langsam-

verkehr einverstanden, die gestützt auf Forschung und Praxis vorgeschlagen werden (vgl. Groberläuterungen, F.1)?

JA ( 37 )

wovon Bund: 1 Kantone: 13 Übrige Stellen: 23

SG, OW, GL, SO, TI, AG, GR, ZG, NE, GE, UR, NW, VD,

sva FR, Tiefbauamt NW, vif LU,

SVSAA,

asa, FREC, SchweizMobil, Schweizer Wanderwege, SVLT, BUL, SIK, Mobilitant.org,

KSPD, Stapo Winterthur, Stapo ZH, Stapo Chur, Kapo GR, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SG, Kapo SO, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG,

JA mit Bemerkung ( 9 )

wovon Bund: Kantone: 4 Übrige Stellen: 5

BS Grundsätzlich sind wir einverstanden, dass neue Themen aufgenommen werden. Die Ver-

wendung von Velopiktogramm sollte aber noch flexibler sein und nicht auf die zwei neuen Einsatzarten beschränkt.

Das Thema des indirekten Linksabbiegens scheint nicht in die vorliegende Revision eingeflossen zu sein.

Das Velopiktogramm wird auch als Hinweismarkierung verwendet, welches die Verkehrsteilnehmer aufzeigt, dass aus einer Einbahnstrasse mit Velogegenverkehr ein Zweirad entgegen kommen kann.

JU 164/3 OUR P. Cette solution ne semble pas très heureuse. Il va probablement être difficile

de faire la différence entre une grande ou une petite flèche jaune, sans compter que cellesci ne seront pas visibles lorsque la chaussée est recouverte de neige (flèche + pictogramme).

SH Das Überqueren der Sicherheitslinie ist grundsätzlich verboten und soll auch im Langsam-

verkehr beibehalten werden.

SZ Überregulierungen sind zu vermeiden.

Pro Velo 1.) Mit der „Trottoirüberfahrt“ wird eine „neumodige“ bauliche Einrichtung für die Trottoir-Schweiz führung bei Mündungstrichtern aufgenommen (Art. 2 Abs. 7). Zu dieser bestehen aber

heute sehr kontrovers diskutierte Erfahrungen und es ist noch nicht erstellt, dass und unter welchen Rahmenbedingungen diese Einmündungsgestaltungen sinnvoll sind und ob die neu entstehenden Risiken und Komforteinbussen den Nutzen nicht sogar überwiegen. Für Kinder, die mit FäGs auf dem Trottoir unterwegs sind und rassig die Strasse queren, kann diese Einrichtung zur Todesfalle werden, da sie von Autofahrenden oft nicht rechtzeitig gesehen werden können. (die Regel von Art. 12.2 gilt ja nicht; eine Sicherheitshalt am Rand der Querfahrbahn ist selbstverständlich auch nicht vorgeschrieben). Wir beurteilen Trottoirüberfahrten als Gefahr, wenn die Velofahrer der durchlaufenden Trottoirkante wegen beim Rechtsabbiegen nach links in die Fahrspur der Autos ausholen müssen.

Derzeit laufen noch fachliche Abklärungen (auch Astra). Es ist deshalb zu früh, diesbezüglich Regelungen aufzunehmen. Es widerspricht der Vorgabe, dass sich Neuerungen auf fundierte Studien stützen sollen. Siehe auch hinten zu Art. 2.5

2.) Die Ausdehnung der Radwegbenutzungspflicht auf mehrspurige Fahrzeuge ist nicht auf die Auswirkungen, resp. auf Eignung der bisher als Radwege signalisierten Wege analysiert worden. Vgl. hinten zu Art. 71 und 116. Falls dieser Zwang ausgedehnt werden soll, müssten einerseits die technischen Anforderungen an solche Radwege zwingend definiert (in der BSSV, vor Art. 31) und den Benutzungspflichtigen angepasst werden und andererseits müssten die Übergangsbestimmungen vorsehen, dass Radwege für solche Fahrzeuge auszubauen oder aber innert Frist umzuschildern sind (i.d.R. Verbot für PW/Moto plus ev. Mofa B 19 oder 20).

Kapo BS Wie BS.

Schweiz. Es besteht grundsätzliches Einverständnis mit den Änderungen im Zusammenhang mit Städte- dem Langsamverkehr. Es wird einzig angeführt, ein neues Signal Sackgasse, das speziell verband anzeigen soll, dass die Signalisation den Fahrrad- oder der Fussverkehr nicht betrifft, sei

nicht notwendig. Mit den heute vorhandenen Möglichkeiten (Symbolen) kann das Zutreffende ausreichend angezeigt werden.

velosuis- Wie Pro Velo Schweiz.

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