Beilage 2

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten

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U.E. sind die Definitionen Fahrstreifen / Radstreifen immer noch nicht schlüssig: Fahrstreifen bieten Raum für eine Fahrzeugkolonne (also z.B. 3 m). Der Radstreifen (1.25

m) ist dann noch ein Teil dieses Fahrstreifens, also nicht daneben. Da bleibt dann auf den verbleibenden 1.75 m nicht mehr Platz für eine Fahrzeugkolonne, dann ist die Definition des Fahrstreifens nicht mehr zutreffend.

Abs. 7 Antrag neue Formulierung:

«Trottoirüberfahrten sind Stellen, an denen die die Fahrbahn quer über ein Trottoir führt.»

Begründung:

Die bauliche Abgrenzung des Trottoirs ist bereits im Abs. 6 erwähnt und muss hier nicht wiederholt werden.

Schärer Absatz 9

Hans- Umschreiben welcher Personenkreis „als berechtigte Personen“ gelten (direkter Verweis Ulrich auf Art. 174)

Absatz 12

Ergänzen; Hauptstrassen (blaue Signalisation, verweis auf Art. 118/1) sind die mit … Ergänzen „auf denen die Fahrzeuge bei der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt sind

Absatz 13

Ergänzen; Nebenstrassen (weisse Signalisation, verweis auf Art. 118/1) sind Strassen….

Absatz 15

Ergänzen; als Ladungen gelten auch Inhalte von Containern und Wechselpritschen

Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 7 )

wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen: 7

sva FR,

asa, strasseschweiz, FMS, VöV, kf, VAE,