Beilage 2
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
KSPD Abs. 7: Trottoirüberfahrten besser definieren. Das Trottoir muss als solches erkennbar
sein.
Abs. 8: Der Begriff Verzweigungen lässt die Definition des Kreisels aus.
COCRBT Pourrait-on ajouter les carrefours à sens giratoire dans la définition des intersections ?
(FR)
Le terme fauteuil roulant devrait être mentionné dans toutes les ordonnances y compris l‟OETV. (VD)
Kapo BE Wie BE.
Kapo AR Wie AR.
Kapo AI Wie Kapo AR.
Kapo BS Wie BS.
Kapo GR Abs. 8: Der Begriff Verzweigungen lässt den Begriff „Kreisel“ aus. Eine Kreisverkehrsfläche
hat Konsequenzen für die Wiederholung beim aufstellen von Vorschriftssignalen. Abs. 12. Die Formulierung führt zu Missverständnissen.
Kapo SG Abs. 8: Der Begriff Verzweigungen … lässt die Definition des Kreisels aus. Eine
Kreisverkehrsfläche hat Konsequenzen für die Wiederholung beim Aufstellen von Vorschriftssignalen.
Abs. 12/13: Allgemeine Verkehrsregeln gelten sowohl auf Haupt- als auch auf Nebenstrassen, ausgenommen die Vortrittsregelung gemäss Abs. 12. Die Formulierung führt zu Missverständnissen.
Kapo TG Abs. 7: Trottoirüberfahrten sind Stellen, an denen die Fahrbahn quer über ein beidseitig
erkennbares Trottoir führt.
Begründung: Bei einmündenden Strassen, die niveaugleich über ein Trottoir führen, ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen dies auch als Trottoirüberfahrt gilt. Aus Sicht der Verkehrssicherheit sollten niveaugleiche Überfahrten, bei denen der Trottoirverlauf durch Randsteine, Markierung oder auf andere erkennbare Weise ersichtlich ist, ebenfalls als Trottoirüberfahrt gelten (s. Beilage).
Kapo ZH Wie ZH.
Kapo SH Wie SH.
Stapo Abs. 7: Trottoirüberfahrten besser definieren. Das Trottoir muss als solches erkennbar Chur sein. Ein Niveauunterschied soll nicht zwingend vorgeschrieben sein. Markierung oder
Bundstein genügt.
Abs. 8: Der Begriff Verzweigungen lässt die Definition des Kreisels aus.
Abs.14: Die Norm ist mit, wie Rollschuhe etc., abschliessend gefasst. Hier würde es Sinn machen mit dem insbesondere nicht abschliessend aufzuzählen, um damit der stetigen Wandlung der fäG gerecht zu werden.
Stapo Abs. 7: Trottoirüberfahrten besser definieren. Das Trottoir muss als solches erkennbar SG sein. Ein Niveauunterschied soll nicht zwingend vorgeschrieben sein. Markierung oder
Bundstein genügt.
Abs. 8: Der Begriff Verzweigungen lässt die Definition des Kreisels aus.
Schweiz Antrag: Abs. 6 ist wie folgt zu ändern:
erische Trottoir ist der unmittelbar entlang der Fahrbahn geführte, von dieser baulich vertikal Fachstell abgegrenzte Teil einer Strasse, der den Fussgängerinnen und Fussgängern vorbehalten e für ist.
behindert
engerech Begründung: Trottoirs werden in der Regel auf Strassen gebaut, auf denen der tes Fahrverkehr gegenüber dem Fussverkehr vortrittsberechtigt ist. Aufgrund des BehiG muss Bauen in dieser Situation ein Trottoir auch für sehbehinderte Fussgängerinnen und Fussgänger
erkennbar sein, damit sie vom sicheren Bereich aus durch Hochhalten des weissen Stocks anzeigen können, dass sie die Fahrbahn queren wollen. Erst mit dieser Handlung sind sie gemäss Art. 44 Abs. 3 E-StBV vortrittsberechtigt. Ausreichend gut ertastbare Randabschlüsse (min. 3 cm vertikal oder 4 cm Höhendifferenz bei schrägen Randabschlüssen mit min. 14° Neigungswinkel) stellen die absolut unerlässliche Bedingung dar, damit sich blinde und sehbehinderte Fussgängerinnen und Fussgänger selbständig bewegen können.
Der Begriff Trottoir wird allgemein als ein gegenüber der Fahrbahn erhöhter, den Fussgängern vorbehaltener Streifen verstanden und soll in der StBV entsprechend definiert werden. Dass es verkehrsberuhigte Strassen gibt, wie z.B. Begegnungszonen, wo nicht unbedingt ein Trottoir erforderlich ist und auch weniger deutliche Elemente wie Rinnen oder Reihen von Wassersteinen als weiche Trennung zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn möglich sind, bedeutet nicht, dass der Begriff Trottoir neu definiert werden muss.
Ein lediglich baulich abgegrenzter Streifen ohne Niveaudifferenz kann von blinden und sehbehinderten Fussgängerinnen und Fussgängern nicht einwandfrei als Trottoir interpretiert werden, da Belagsänderungen, Wassersteine und Rinnen auch ohne Trennfunktion auf Fussgängerflächen vorkommen und eine Verwechslung mit gestalterischen Verzierelementen möglich ist. Auf Strassen mit Vortritt für den Fahrverkehr ist daher eine deutlich ertastbare Niveaudifferenz unbedingt erforderlich.
Würde in der definitiven Verordnung doch nur eine bauliche Abgrenzung verlangt, müsste