Beilage 2

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

3.4 Sind Sie mit Art. 4 E-StBV einverstanden?

JA ( 41 )

wovon Bund: 1 Kantone: 16 Übrige Stellen: 24

SG, OW, SO, BS, BE, TI, BL, LU, GR, ZG, NE, GE, UR, NW, SZ, VS,

Stadt Bern,

Tiefbauamt NW,

SP Schweiz,

SVSAA,

Schweiz. Städteverband,

SFV, TCS, VCS, ACS, tpg, FREC, Centre Patronal, Schweizer Wanderwege, Mobilitant.org, IGBF, Kapo BE, Kapo BL, Kapo BS, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SO, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Stapo Winterthur,

JA mit Bemerkung ( 16 )

wovon Bund: Kantone: 2 Übrige Stellen: 14

JU Supprimer la phrase « ainsi que des conditions de la route, de la circulation et de la visibili-

té (tous). Déjà englobé dans le terme conditions concrètes.

VD Alinéa 1 : retirer "concrète" qui n'a pas de sens.

Schweiz. Wie ASTAG.

Gewer-

bever-

band

ASTAG Diese generalklauselartig gefasste Bestimmung birgt wie schon erwähnt die „Gefahr“, dass

alle möglichen Fälle darunter subsumiert werden. Insofern bringt sie gegenüber dem geltenden Recht kaum eine Verbesserung. In den Erläuterungen werden zwar einzelne Sachverhalte beispielhaft aufgeführt, aber was heissen „erhöhte Rücksichtnahme“ (entweder ist man aufmerksam oder nicht!), „schwächere oder verletzliche Strassenbenützer“ (ältere/jüngere Personen, Tiere etc.?).

Unter Absatz 3 könnte man auch noch Schul- und Sportanlagen oder Orte mit hohem Fussgängeraufkommen (z. B. dezentrale Einkaufszentren) aufführen.

Absatz 4: Was ist mit „Sicht eingeschränkt“ genau gemeint? Zählt dazu auch z. B. ein beschlagener Aussenspiegel? Und was muss die Hilfsperson genau tun?

bfu Grundsätzlich erachten wir die vorgeschlagene Präzisierung als gut.

Einzig der in Art. 4 Abs. 2 lit. a E-StBV verwendete Begriff "schwächere oder verletzlichere Verkehrsteilnehmer" ist sehr unbestimmt. Wir würden es begrüssen, wenn mittels Anführung von Beispielen mehr Klarheit geschaffen wird: Schwächere Verkehrsteilnehmer, z.B. Behinderte und verletzlichere Verkehrsteilnehmer, z.B. Fussgänger und Fahrradfahrer.

Pro Velo Wir stellen fest, dass auch die Aufmerksamkeit von FussgängerInnen und Benützenden Schweiz von FäGs bisweilen beeinträchtigt ist, beispielsweise durch Tonwiedergabegeräte oder

Mobiltelefone. Daher gehört die Bestimmung von Art. 40 Abs. 1, zweiter Satz in Art. 4. Antrag: "1 (...) Sie müssen ferner dafür sorgen, dass ihre Aufmerksamkeit insbeson-

dere durch Tonwiedergabegeräte oder Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird."

velosuis- Wie Pro Velo Schweiz.

se

strasse Diese generalklauselartig gefasste Bestimmung birgt die Gefahr in sich, dass alle möglischweiz chen Fälle darunter subsumiert werden. Insofern bringt sie gegenüber dem geltenden

Recht kaum eine Verbesserung. In den Erläuterungen zur E-StBV werden zwar einzelne Sachverhalte beispielhaft aufgeführt, aber was heissen schon „erhöhte Rücksichtnahme“ (entweder ist man aufmerksam oder nicht!), „schwächere oder verletzliche Strassenbenützer“ (ältere/jüngere Personen, Tiere, etc.?).

FMS Wie strasseschweiz.

Public Wie bfu.

Health

Schweiz

AGVS Diese generalklauselartig gefasste Bestimmung birgt wie schon erwähnt die „Gefahr“, dass

alle möglichen Fälle darunter subsumiert werden. Insofern bringt sie gegenüber dem geltenden Recht kaum eine Verbesserung. In den Erläuterungen werden zwar einzelne Sachverhalte beispielhaft aufgeführt, aber was heissen „erhöhte Rücksichtnahme“ (entweder ist man aufmerksam oder nicht!), „schwächere oder verletzliche Strassenbenützer“ (älte-