Beilage 2
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten
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Vortritt.
* Vgl. Bemerkung zu 3.73 Art. 73 E-StBV.
Somit kann auch AB-EBV zu Art. 37c AB 37c.5 Ziffer 3 geändert werden. Das Signal „1.30“ würde nun bei Hauptstrassen, welche Gleise kreuzen, die ausschliesslich durch Rangierbewegungen befahren werden, wieder wegfallen.
Vorschlag für AB-EBV zu Art. 37c AB 37c.5 Ziffer 3:
Bei Bahnübergängen von Anschlussgleisen über stark befahrene Strassen, die selten durch Schienenfahrzeuge befahren werden und eine Lichtsignalanlage unverhältnismässig ist oder im Störungsfall der Lichtsignalanlage auf das Vortrittrecht der Schienenfahrzeuge verzichtet werden kann, kann auf das Anbringen des Signal „Strassenbahn“ verzichtet werden.
Der Vorschlag würde dem Anliegen der VBZ (als Vertreter der Strassenbahnen) aus unserer Sicht Rechnung tragen. Das BAV unterstützt so das Anliegen der VBZ. Ebenso sind die Anliegen des VöV berücksichtigt.
AG Abs. 2
Während dem in Abs. 1 richtig der Grundsatz umschrieben wird, dass alle Strassenbenützerinnen und - benützer Schienenfahrzeugen den Vortritt gewähren müssen, wird (offensichtlich durch die Übernahme von Art. 45 Abs. 2 VRV ohne Beachtung des einleitenden Satzes von Art. 45 Abs. 1 VRV) eine Pflicht für Schienenfahrzeuge statuiert. Fahrzeugen können keine Pflichten auferlegt werden: Verpflichtete müssen immer Menschen sein. Unklar ist ferner, weshalb vortrittsbelastete Führerinnen und Führer von Schienenfahrzeugen den Vortritt nur Fahrzeugen, nicht aber allen Strassenbenützerinnen und Strassenbenützern (inklusive Fussgängerinnen und Fussgängern) gewähren müssen. Antrag:
Umformulierung: ... so muss ihre Führerin oder ihr Führer den Strassenbenützerinnen und Strassenbenützern auf der vortrittsberechtigten Strasse den Vortritt gewähren.
AR Der Vortritt von Schienenfahrzeugen widerspricht den Vortrittsverhältnissen in Fussgänger-
und Begegnungszonen. In Fussgänger- und Begegnungszonen hat der zu Fuss Gehende Vortritt und ein Schienenfahrzeug ist nicht in der Lage, rechtzeitig anzuhalten, um den Vortritt zu gewähren.
Stadt Die Vortrittsverhältnisse bei Ausfahrt Eigentrassee (z. B. Depot, Haltestelle in Mittellage, Bern Platz z. B. Stadt Bern Ansermetplatz stadtauswärts oder Casinoplatz stadteinwärts) sind
mit den Formulierungen von Art. 5 (weiterhin) unklar.
COCRBT Al. 2 : commencer la phrase par lorsque au lieu de mais si.
Kapo AR Wie AR.
Kapo AI Wie Kapo AR.
Kapo SG Der Vortritt von Schienenfahrzeugen widerspricht den Vortrittsverhältnissen in Fussgänger-
und Begegnungszonen. In Fussgänger- und Begegnungszonen hat der zu Fuss Gehende Vortritt und ein Schienenfahrzeug ist nicht in der Lage, rechtzeitig anzuhalten, um den Vortritt zu gewähren.
Stapo Der Vortritt von Schienenfahrzeugen widerspricht den Vortrittsverhältnissen in Fussgänger-Chur und Begegnungszonen. In Fussgänger- und Begegnungszonen hat der zu Fuss Gehende
Vortritt und ein Schienenfahrzeug ist nicht in der Lage, rechtzeitig anzuhalten, um den Vortritt zu gewähren.
Stapo Der Vortritt von Schienenfahrzeugen widerspricht den Vortrittsverhältnissen in Fussgänger-SG und Begegnungszonen. In Fussgänger- und Begegnungszonen hat der zu Fuss Gehende
Vortritt und ein Schienenfahrzeug ist nicht in der Lage, rechtzeitig anzuhalten, um den Vortritt zu gewähren.
VöV Der Art. 5.1 mit dem Grundsatz „Schienenfahrzeuge haben Vortritt“ ist sehr zu begrüssen.
Mit Regelung des Art. 5.2 hätten die Trams an vielen Kreuzungen insbesondere in Kreiseln ohne LSA keinen Vortritt mehr. Nach gründlicher Recherche und Rücksprachen mit Strassenbahnspezialisten, ist zu befürchten, dass diese Änderung für die Strassenbahnen eine massive Einschränkung bedeutet.
Die Formulierung ist aus folgenden Gründen problematisch:
An zahlreichen Plätzen mit Kreiselverkehr ist die heutige Situation so, dass dem Verkehr auf der Fahrbahn rechts neben den Trams der Vortritt entzogen wird. Hier wäre nach der Neuregelung der Tramverkehr nicht mehr vortrittsberechtigt. Diese Situation hätte für den Tramverkehr massive negative Konsequenzen: Diese Plätze wären für den Tramverkehr ohne kostenaufwendige Installationen von LSA nicht mehr zu queren.
Zahlreiche Kreuzungen die mit Lichtsignalen geregelt sind, werden nachts teilweise ausgeschaltet und auf gelbes Blinklicht gestellt. Die Trams müssen dann auch vortrittsberechtigt sein, ausser sie fahren aus einer Nebenstrasse in eine Hauptstrasse ein.
Weiter würde Klärungsbedarf für folgenden Fall bestehen: Ist auf einer vortrittsbelasteten Nebenstrasse ein Eigentrassee, ist unklar ob die Strassenbahn dem übrigen Verkehr auf der vortritttsberechtigten Nebenstrasse den Vortritt gewähren müsste ?