Beilage 2
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 33Fedlex · Ergebnisbericht
3.9 Sind Sie mit Art. 9 E-StBV einverstanden?
JA ( 49 )
wovon Bund: 1 Kantone: 17 Übrige Stellen: 31
TG, OW, GL, SO, BS, TI, JU, BL, ZH, GR, ZG, GE, UR, NW, SZ, VD, VS,
Stadt Bern,
Tiefbauamt NW, vif LU,
SP Schweiz,
Schweiz. Städteverband, Schweiz. Gewerbeverband,
SVSAA,
ASTAG, ACS, VöV, tpg, FREC, Centre Patronal, AGVS, SVLT, BUL, SIK,
KSPD, COCRBT, Kapo AG, Kapo BL, Kapo BS, Kapo GR, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SO, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Stapo Winterthur,
JA mit Bemerkung ( 10 )
wovon Bund: 1 Kantone: 3 Übrige Stellen: 6
BAV Bitte Bemerkung zu den Begriffen zu Art. 5 Ziffer 3.2 beachten.
SG, Abs. 4: Es fehlt eine Definition der Fussgängerinsel (bauliche Vorkehren und/oder Markie-
rung?).
LU Die Formulierung erachten wir als sinnvoll.
NE Al. 2 : Il serait judicieux de fixer une distance homogène sur le plan européen (distance de
moins de 50m.).
bfu Wir befürworten, dass die Pflicht Fussgängerstreifen, Ueber- oder Unterführungen zu be-
nützen, wenn diese weniger als 50m entfernt sind, vorläufig beibehalten wird.
Das Überqueren der Strassen in der Nähe von offiziellen Querungsmöglichkeiten ist mit einem erhöhten Unfallrisiko verbunden. Eine neuere Arbeit von King et al. aus dem Jahr 2009 kam zu dem Schluss, dass innerhalb von 20 Metern um eine Lichtsignalanlage ein 8- faches Unfallrisiko besteht. Ältere Arbeiten haben auch für 50 Meter von Zebrastreifen noch erhöhte Unfallrisiken gefunden. Das neue Forschungsprojekt zu dieser Frage ist zu begrüssen.
VCS Fussgängerinnen und Fussgängern (auch besonders gefährdeten wie Senioren und Kin-
dern) muss eine Möglichkeit geboten werden, Strassen sicher überqueren zu können. Verschwinden aufgrund der Umsetzung der geltenden Norm vermehrt Fussgängerstreifen, besteht das Risiko, dass die zu Fuss Gehenden an Stellen queren, die für sie nicht sicher sind. Inwiefern die 50m-Regel darauf Einfluss hat, müsste in neuen Forschungen belegt werden. Zudem fragt sich, wie gross das Risiko für Fussgänger ist, wenn sie in 10, 20 oder 30 m Entfernung zum Fussgängerstreifen queren.
strasse Wir schlagen vor, Abs. 3 folgendermassen zu ergänzen bzw. zu präzisieren: „(…) ausser schweiz gegenüber der Strassenbahn. Sie haben ihre Absicht, die Strasse überqueren zu wol-
len, dem Fahrzeugführer ersichtlich anzuzeigen. Sie dürfen (…).“
Begründung: Der Wille zum Überqueren der Fahrbahn muss für den Fahrzeugführer erkennbar gemacht werden, und zwar durch entsprechendes Verhalten des Fussgängers (vgl. Formulierung in Art. 44 Abs. 1 E-StBV: „[…] ersichtlich die Fahrbahn überqueren wollen […]“)
FMS Wie strasseschweiz.
Public Wie bfu.
Health
Schweiz
IGBF Die neue und präzisere Formulierung wird von uns vollumfänglich unterstützt.
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 26 )
wovon Bund: Kantone: 4 Übrige Stellen: 22 ( 1 )
BE Abs. 2: Die 50 m-Regel wird in der Praxis in der Regel erst in Gerichtsfällen nach einem
Unfall relevant. Im praktischen Alltag wird diese Regel verständlicherweise (zu grosser Umweg) von den Fussgängern sehr oft missachtet und von der Polizei auch nur