Beilage 2
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht
ausnahmsweise geahndet. Durchgeführte Videoaufzeichnungen belegen, dass diese Regelmissachtung bei den Fahrzeugführern aggressives Verhalten auslösen kann. Der erwähnte Forschungsauftrag erfolgte bereits vor langer Zeit. Bis heute wurde die Arbeit offenbar nicht abgeschlossen. Ein Ergebnis ist auch kurz- bis mittelfristig nicht in Sicht.
Vorschlag: Die 50 m-Regel aufheben und den letzten Satz des Absatzes streichen.
SH Abs. 3: Kinder können Distanzen, bzw. den Bremsweg von Fahrzeugen nicht einschätzen
und werden zudem instruiert, dass sie den Fussgängerstreifen erst überqueren sollen, wenn die Räder stehen. Motto: „Mir gönd wann d'Räder stönd“. Diese Problematik sollte in Abs. 3 berücksichtigt werden.
AG Abs. 2: Der 2. Satz ist zu ergänzen: "…Verzögerung auf dem kürzesten Weg zu überqu…".
Der 3. Satz mit der 50m-Klausel ist ersatzlos zu streichen.
AR Es ist darauf hinzuweisen, dass die Fussgänger den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt
betreten bzw. befahren (fäG) dürfen.
Grüne Fussgängerinnen und Fussgängern – auch besonders gefährdeten wie Seniorinnen und
Senioren sowie Kindern – muss eine Möglichkeit geboten werden, Strassen sicher queren zu können. Verschwinden aufgrund der Umsetzung der geltenden Norm vermehrt Fussgängerstreifen, besteht das Risiko, dass die zu Fuss Gehenden an Stellen queren, die für sie nicht sicher sind. Inwiefern die 50m-Regel darauf Einfluss hat, müsste in neuen Forschungen belegt werden. Zudem stellt sich die Frage, wie gross das Risiko für Zu Fuss Gehende ist, wenn sie in 10, 20 oder 30 m Entfernung zum Fussgängerstreifens queren. Kapo BE Wie BE.
Kapo AR Wie AR.
Kapo AI Wie Kapo AR.
Kapo SG Abs. 3: Begriff "Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen" ist zu wenig
konkret formuliert.
Abs. 4: Was wird unter einer Fussgängerinsel verstanden? Baulich und/oder markiert? Die Definition der Fussgängerinsel fehlt.
Kapo SH Wie SH.
Stapo Es ist darauf hinzuweisen, dass die Fussgänger den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt Chur betreten bzw. befahren (fäG) dürfen.
Stapo Es ist darauf hinzuweisen, dass die Fussgänger den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt SG betreten bzw. befahren (fäG) dürfen.
SFV Absatz 3: wenn das Fahrzeug bereits so nah ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten
könnte.
Anpassen in: wenn ein rechtzeitiges Anhalten des herannahenden Fahrzeuges nicht mehr möglich ist.
ère
TCS Al. 2, 1 phrase in fine, supprimer "inutilement" / "unnötige". Quelle pourrait être
l'illustration d'un "attardement utile" d'un piéton traversant la chaussée ? Il s'agit de poser la règle de manière claire : on doit attendre du piéton qu'il la traverse sans s'attarder, évidemment compte tenu de ses capacités physiques, ou d‟un éventuel chargement qui entraverait sa mobilité – ce qui va de soi.
La rédaction de l'al. 2 doit être harmonisée (2 phrases en français, 3 en allemand).
Au surplus, le TCS salue le fait que la règle de base, trop souvent ignorée par les piétons, soit clairement énoncée à l‟alinéa 1 de la disposition.
Pro Velo Abs. 2: Fussgänger sollen die Strasse nicht nur ohne unnötige Verzögerung, sondern auch Schweiz auf dem direkten Weg überqueren. Dadurch verkürzt sich die Zeit, in der sich Fussgänger
auf der Strasse aufhalten. Diagonal gehende Fussgänger sehen zudem den herannahenden Verkehr von hinten schlechter. In Fahrrichtung laufende und unmittelbar schräg auf die Fahrbahn tretende Fussgänger gefährden sich und motorlose Fahrzeuge, namentlich die leisen Velos, die von hinten nahen. Antrag: "2 (...) Sie haben die Strasse ohne unnötige Verzögerung und auf dem direkten Weg zu überqueren. (...)"
velosuiss Wie Pro Velo Schweiz.
e
Fussverk Abs. 2
ehr Modifizierung der 50-m-Regel
Schweiz Sie [die Fussgängerinnen und Fussgänger] müssen, besonders vor und hinter haltenden
Fahrzeugen, behutsam auf die Fahrbahn treten. Sie haben die Strasse ohne unnötige Verzögerung zu überqueren. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen
benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt in der Nähe sind.
Begründung
Die Regel, dass im Abstand von weniger als 50 Metern von einem Fussgängerstreifen die Strasse nicht gequert werden darf, ist neu zu fassen. Die heutige Fassung hat zur Folge, dass Ingenieure glauben, sie dürfen keine Strassen mit Mittelbereich und Fussgängerstreifen planen, da sie mit einem Querungsangebot neben einem Fussgängerstreifen die Regelung der Verordnung unterlaufen würden. Die 50-Meter-Regel führt dazu, dass Fussgängerstreifen – trotz einer ausgewiesenen Notwendigkeit – weggelassen oder aber dass keine Gestaltungen mit Mittelbereich geschaffen werden. Die 50-m-Regelung hat daher vor allem für Verkehrsplaner eine hohe Relevanz und ist hinderlich für fussgängerfreundliche Gestaltungen. Da entsprechende Umbauprojekte in vielen Städten anstehen, halten wir die Revision für dringlich.