Beilage 2
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 336Fedlex · Ergebnisbericht
3.180 Sind Sie mit Art. 180 E-StBV einverstanden?
JA ( 54 )
wovon Bund: 1 Kantone: 15 Übrige Stellen: 38
OW, GL, SO, BS, BE, TI, JU, BL, ZH, SH, GR, NE, GE, NW, VD,
Stadt Bern,
sva FR, Tiefbauamt NW, vif LU,
SP Schweiz,
Schweiz. Städteverband, Schweiz. Gewerbeverband,
SVSAA,
ASTAG, bfu, SFV, ACS, strasseschweiz, FMS, Public Health Schweiz, FREC, AGVS, SVLT, BUL, SIK, Mobilitant.org, IGBF,
KSPD, COCRBT, Kapo BE, Kapo AG, Kapo BL, Kapo BS, Kapo GR, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SG, Kapo SO, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Kapo SH, Stapo Winterthur,
JA mit Bemerkung ( 2 )
wovon Bund: Kantone: 2 Übrige Stellen:
AG Unter Ziffer 3.68 stellten wir den Antrag, dass die Kompetenznorm der Behörden betref-
fend tieferer Geschwindigkeit für Ausnahmefahrzeuge nicht zu streichen sei. Sofern die die Kompetenznorm nicht in Art. 68 E-StBV aufgenommen würde, so wäre sie hier aufzunehmen.
SZ Die Fahrzeughöhe ist in diesem Artikel vergessen gegangen.
Absatz 1: Dieser Absatz ist in Ordnung, wenn die Weisung des Astra betreffend Dauerbewilligung (Kantone können auch für Importfahrten Dauerbewilligungen erteilen) bestehen bleibt.
Absatz 4: Warum wird in diesem Absatz von Durchgangstrassen gesprochen, wenn im Abs. 3 der Begriff Durchgangsstrassen durch das Aufzählen der Strassen ersetzt wurde. Wenn von Durchgangsstrassen gesprochen wird, muss auch die Verordnung über das Befahren von Durchgangstrassen angepasst werde.
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 14 )
wovon Bund: 1 Kantone: 6 Übrige Stellen: 7 ( 1 )
BAV Bei Ausnahmetransporten sind die Infrastrukturbetreiber der Bahnen in den
Bewilligungsprozess einzubeziehen.
TG Im Gegensatz zu Art. 79 Abs. 2 lit. A VRV ist in Art. 180 Abs. 3 E-StBV die Beschränkung
der Fahrzeughöhe von vier Meter nicht mehr erwähnt.
SG Abs. 3 Bst. A: Hier ist auch noch eine Fahrzeughöhe zu bestimmen.
Abs. 4 ist zu streichen, da der hier übernommene Art. 110 Abs. 4 SSV in der Praxis keine Bedeutung mehr hat.
LU Abs. 1 und Abs. 2: Das ASTRA erteilt für Fahrten auf den Nationalstrassen einheitlich die
Fahrbewilligungen, unabhängig von Import und Export sowie von Ziel und Quelle. Das ASTRA arbeitet mit den kantonal zuständigen Stellen zusammen, so dass örtliche Begebenheiten einfliessen können.
Die Kantone sind nur noch für die Bewilligung von kantonalen Transporten zuständig.
ZG Antrag: In Abs. 3 Bst. A ist zusätzlich die Fahrzeughöhe festzulegen.
Abs. 4 entspricht dem geltenden Art. 110 Abs. 4 SSV. Diese Bestimmung hat keine praktische Bedeutung mehr.
Antrag: Abs. 4 ist zu streichen.
UR Wir schlagen vor, Absatz 3 mit der Angabe der maximalen Fahrzeughöhe zu ergänzen.
AR Höhenangabe fehlt (Fahrzeughöhe über 4 m), Verweis Art. 79, Abs. 2 lit. A VRV.
Kapo AR Wie AR.
Kapo AI Wie Kapo AR.
Kapo TG In Abs. 3 ist die Beschränkung der Fahrzeughöhe von 4 m nicht mehr erwähnt, wie dies in
Art. 79 Abs. 2 lit. a VRV festgehalten ist. Dies ist ebenfalls wieder zu beschränken.
Stapo Höhenangabe fehlt (Fahrzeughöhe über 4 m), Verweis Art. 79, Abs. 2 lit. a VRV.