Beilage 2
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 338Fedlex · Ergebnisbericht
3.181 Sind Sie mit Art. 181 E-StBV einverstanden?
JA ( 63 )
wovon Bund: 1 Kantone: 20 Übrige Stellen: 42
TG, SG, OW, GL, SO, BS, TI, JU, BL, ZH, SH, GR, ZG, NE, GE, UR, NW, AR, SZ, VD,
Stadt Bern,
sva FR, Tiefbauamt NW,
SP Schweiz,
Schweiz. Städteverband, Schweiz. Gewerbeverband,
SVSAA,
ASTAG, asa, bfu, SFV, TCS, ACS, strasseschweiz, FMS, tpg, Public Health Schweiz, FREC, AGVS, SVLT, BUL, SIK, Mobilitant.org,
KSPD, COCRBT, Kapo AG, Kapo AI, Kapo AR, Kapo BL, Kapo BS, Kapo GR, Kapo NW, Kapo OW, Kapo SG, Kapo TG, Kapo TI, Kapo UR, Kapo ZG, Kapo ZH, Kapo SH, Stapo Chur, Stapo SG, Stapo Winterthur,
JA mit Bemerkung ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN ( )
wovon Bund: Kantone: Übrige Stellen:
NEIN mit Bemerkung ( 5 )
wovon Bund: Kantone: 3 Übrige Stellen: 2
BE Anmerkung zu Abs. 1, 2. Satz
Für das Kriterium, ob ein Sonntagsfahrverbot nicht gilt ist nicht massgebend, ob dieser Tag von einzelnen Personen gefeiert wird oder nicht. Die bereits heute vorhandene sprachliche Ungenauigkeit sollte korrigiert werden.
Antrag:
Wird Gilt in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht gefeiert als offizieller Feiertag, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.
LU Abs. 3: "… unter das Sonntags- und Nachfahrverbot fallen gewerbliche Transporte ab
3,5 t" (Begründung: Es wird immer mehr auf Lieferwagen ausgewichen).
AG Abs. 1 Satz 2
Das Kriterium, ob ein Sonntagsfahrverbot nicht gilt, ist nicht der Umstand, ob dieser Tag von einzelnen Personen gefeiert wird oder nicht. Die bereits heute vorhandene sprachliche Ungenauigkeit sollte korrigiert werden.
Antrag:
Gilt in einem Kanton oder Kantonsteil einer dieser Tage nicht als offizieller Feiertag, so gilt dort auch das Sonntagsfahrverbot nicht.
Kapo BE Wie BE.
IGBF Das Sonntags- und Nachtfahrverbot sollte, zumindest im Bereich der Autobahnen, Auto-
und Hauptstrassen endlich jenem der EU angepasst werden:
- Aufhebung des Nachtfahrverbotes (der Ausnahmen werden ja doch immer mehr);
- Sonntagsfahrverbot von Samstag, 24.°° bis Sonntag 22.°° Uhr
Eine solche Anpassung hätte verschiedene Vorteile:
- Entlastung der Strassen tagsüber;
- Weniger Staus, weniger Stress für Chauffeure und übrige Verkehrsteilnehmerinnen und –teilnehmer;
- Möglichkeit für besseres Zeitmanagement im Transportgewerbe;
- Usw., usf.
Insgesamt ist das Sonntags- und Nachtfahrverbot ja bereits allein schon durch die Bestimmung, dass ¼ des Ladegewichts durch andere Güter, welche nicht zwingend in dieser Zeit transportiert werden muss, aufgeweicht, so dass die Glaubwürdigkeit der bestehenden Regelung doch bereits sehr leidet!
Keine Stellungnahme / nicht betroffen ( 14 )
wovon Bund: 1 Kantone: 1 Übrige Stellen: 12
BAV,
VS,