Beilage 2
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 48Fedlex · Ergebnisbericht
Bei der Nutzung von fahrzeugähnlichen Geräten im Spiel ist es unerheblich, ob die mit oder ohne Begleitung durch Erwachsene erfolgt. D.h. Auf einer stark befahrenen Begegnungszone in einem Zentrumsbereich wäre es auch einem Vater nicht erlaubt, mit seinen Kindern einen Trottinettrennen zu veranstalten.
*ln Angleichung an Art 72 Absatz 4: Es macht wenig Sinn, wenn man bis im Alter von
10 Jahren das Trottoir mit dem Fahrrad benutzen darf, nicht aber mit einem fahrzeugähnlichen Gerät.
1
SVEO Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel benützt werden:
...
b. auf
2. Der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen sowie von Nebenstrassen, wenn das Verkehrsaufkommen gering ist.
3. diesen Absatz ganz streichen
Begründung:
Das Spielen ist auf verkehrsarmen Nebenstrassen erlaubt (s. Art. 8, Abs.3), also auch implizit das Spielen mit fahrzeugähnlichem Gerät. Die Einschränkung ob ein Trottoir vorhanden ist oder nicht, ist daher nicht sinnvoll.
Ebenfalls ist „verkehrsarm zum Zeitpunkt der Benützung“ nicht sinnvoll: es bevorzugt einseitig den motorisierten Verkehr und erzieht die motorisierten Verkehrsteilnehmer nicht zur Rücksichtnahme in verkehrsarmen Wohngebieten.
Streichung:
4Auf den Flächen nach Abs. 1 Buchstabe b dürfen Kinder unter 7 Jahren fahrzeugähnliche Geräte nur in Begleitung einer erwachsenen Person verwenden.
(diesen Abs. ganz streichen)
Begründung:
Dieser Absatz steht im Widerspruch zu Art. 8, Abs. 3; die Trennung zwischen Spielgerät und Nutzung von Geräten als Verkehrsmittel für unter 7-jährige Kinder wirkt sehr arbiträr und sollte geklärt werden: Spiel/Fahren von 6-jährigen Kindern mit dem Trottinet z.B. auf einer Zone-30 Strasse wäre erlaubt, jedoch wenn ein Kind seinen Freund, der zwei Strassen weiter wohnt mit dem Trottinet besucht, wäre dies ohne Begleitung durch