Beilage 2
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten
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Städtever empfohlen, die Beleuchtungsvorschriften für FäG auf die für FussgängerInnen band vorbehaltenen Verkehrsflächen auszudehnen.
FäG‟s auf Fahrbahnen in Tempo-30-Zonen können sich unter Verkehrssicherheitsaspekten als problematisch erweisen, da es ihnen oftmals an wirksamen Bremsmöglichkeiten mangelt. Dies gilt vor allem auf abfallenden oder engen Strassen mit Kreuzungsschwierigkeiten.
Folgende neue Ergänzungen werden vorgeschlagen:
- Absatz 3. der Fahrbahn von verkehrsarmen Nebenstrassen
- Absatz 4. der Fahrbahn von verkehrsbeIasteten Nebenstrassen, wenn Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen.
Stapo ZH FäG's auf Fahrbahnen in Tempo-30-Zonen können sich unter Verkehrssicherheitsaspekten
als problematisch erweisen, da es ihnen oftmals an wirksamen Bremsmöglichkeiten mangelt. Dies gilt vor allem auf abfallenden oder engen Strassen mit Kreuzungsschwierigkeiten.
Kapo BE Wie BE.
Kapo BS Wie BS.
Kapo SG Abs. 2, letzter Satz: Die Regel wonach das Überqueren der Fahrbahn im Schritttempo
gefahren werden muss, ist weder kontrollier- noch durchsetzbar. Diese Vorschrift ist in Abs. 5 abgedeckt.
Kapo ZH Wie Ja mit Bemerkung.
Kapo SH Wie SH.
bfu Mit der neuen Formulierung von Art. 12 Abs. 3 E-StBV ist nur schwer verständlich, was
nun bezüglich Beleuchtung der fäG gilt. Klarheit gibt erst die Konsultation der Vernehmlassung-Beilage 4 A (betr. Art. 50 Abs. 4 VRV). Eine klarere Formulierung ist nötig (Beitrag zu mehr Rechtssicherheit).
In Art. 12 Abs. 4 E-StBV sollte der Begriff erwachsene Person ebenfalls altersmässig präzisiert werden. Gilt als erwachsene Person z.B. schon der 13-jährige Babysitter oder muss die Person zwingend mindestens 18-jährig sein? Im Zusammenhang mit den Fragen Sicherheitsgurten und Schutzhelme werden 13-Jährige und Ältere auch quasi schon als Erwachsene betrachtet.
SFV Fahrzeugähnliche Geräte müssen vorne und hinten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein.
Pro Velo ► Abs. 1 b Ziff. 3: Hiermit wird auch Erwachsenen FäG-Nutzern das Fahren auf einer Schweiz trottoirlosen Nebenfahrbahn bei hohem Verkehrsaufkommen verboten, obwohl sie dort
marschieren dürften. Das ist zumindest fürs Trottinettfahren nicht einleuchtend. Denn das Schieben des Trottinetts ist weder platz‟sparender„ noch grundsätzlich sicherer als fahren. Andererseits sind Trottoirs entlang von Nebenstrassen oftmals schmal, so dass das (vergleichsweise platzintensive) Befahren des Trottoirs mit Inlineskates mehr Probleme bietet als das Befahren der Fahrbahn, jedenfalls bei geringem Verkehrsaufkommen. Die vorgeschlagene Lösung scheint uns noch nicht ausgegoren. Wir möchten beliebt machen, diese Frage noch zu prüfen.
► Abs. 4: Diese Bestimmung bedeutet, dass unbegleitete Kinder, die in Begegnungszonen oder verkehrsarmen Strassen mit ihren FäGs spielen dürfen (Art. 8), diese aber nicht fahrend durchqueren dürfen. Das erscheint uns unverständlich und realitätsfremd, und zudem kontraproduktiv aus Sicht der Bewegungsförderung und der psychologischen Entwicklung von Kindern. Die Forderung nach Begleitung auf verkehrsarmen Nebenstrassen verschliesst diesen Kindern die Möglichkeit, in Quartieren und Dörfern mit ihren FäGs zielgerichtet unterwegs zu sein, sofern Trottoirs oder Fusswege fehlen (auf Radwegen dürften sie ja ebenfalls nicht fahren gemäss dieser Vorschrift). Laufen darf das Kind aber auch auf einer Strasse, wenn es kein Trottoir hat. Der Grundsatz sollte so sein, dass Kinder überall dort fahrend mit einem Trottinett unterwegs sein dürfen, wo sie auch laufen dürfen (und erst recht überall, wo sie spielen dürfen). Es ist an den Eltern, den Aktionsradius ihrer Kinder einzugrenzen. Begegnungszonen und Radwege sollten ihnen auf jeden Fall freistehen. Wir beantragen, Absatz 4 zu streichen.
velosuiss Wie Pro Velo Schweiz.
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VCS Wir begrüssen eine verständlichere Formulierung zur Beleuchtung der FäG (Art. 12 Abs. 3
E-StBV)
Wir unterstützen die Stellungnahme von Pro Velo und möchten darauf verweisen, dass die Verantwortung der Eltern beim Thema FäG nicht übermässig eingeschränkt werden sollte. Denn auch beim Zu Fuss gehen und beim Radfahren ab Schulpflicht, bzw. sieben Jahren, wird den Eltern zugetraut, die richtige Entscheidung für ihr Kind zu treffen, wo ihr Kind sich alleine zu Fuss oder per Velo fortbewegen darf und wo nicht:
«Abs. 4: Diese Bestimmung bedeutet, dass unbegleitete Kinder, die in Begegnungszonen oder verkehrsarmen Strassen mit ihren FäG spielen dürfen (Art. 8), diese aber nicht fahrend durchqueren dürfen. Das erscheint uns unverständlich und realitätsfremd, und