Beilage 2

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten

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zudem kontraproduktiv aus Sicht der Bewegungsförderung und der psychologischen Entwicklung von Kindern. Die Forderung nach Begleitung auf verkehrsarmen Nebenstrassen verschliesst diesen Kindern die Möglichkeit, in Quartieren und Dörfern mit ihren FäG zielgerichtet unterwegs zu sein, sofern Trottoirs oder Fusswege fehlen (auf Radwegen dürften sie ja ebenfalls nicht fahren gemäss dieser Vorschrift). Laufen darf das Kind aber auch auf einer Strasse, wenn es kein Trottoir hat. Der Grundsatz sollte so sein, dass Kinder überall dort fahrend mit einem Trottinett unterwegs sein dürfen, wo sie auch laufen dürfen (und erst recht überall, wo sie spielen dürfen). Es ist an den Eltern, den Aktionsradius ihrer Kinder einzugrenzen. Begegnungszonen und Radwege sollten ihnen auf jeden Fall freistehen.»

Fussverk Abs. 1

ehr Die Einschränkung „wenn entlang der Fahrbahn Trottoirs sowie Fuss- und Radwege Schweiz fehlen“ ist auf verkehrsbelastete Nebenstrassen einzugrenzen.

Formulierung Vernehmlassungvorschlag:

Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden:

a. auf den für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen;

b. auf:

1. Radwegen;

2. der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen;

3. der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Fahrbahn Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benützung gering ist.

Neue Formulierung:

Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden:

a. auf den für die Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen;

b. auf:

1. Radwegen

2. der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen

3. der Fahrbahn von verkehrsarmen Nebenstrassen

4. der Fahrbahn von verkehrsbelasteten Nebenstrassen, wenn Trottoirs sowie Fuss-

und Radwege fehlen

Begründung

Die veränderte Formulierung hat zwei Ziele:

- Zum einen soll die Regelung kinderfreundlicher gestaltet sein.

- Zum anderen soll das Netz für diese Verkehrsmittel zusammenhängend bleiben.

Kinderfreundliche Formulierung

Auf verkehrsarmen Nebenstrassen soll die Benutzung der gesamten Fahrbahn für die Benützung von fahrzeugähnlichen Geräten immer erlaubt sein, egal ob als Spielzeug oder als Fahrzeug. Mit einem fahrzeugähnlichen Gerät, z.B. einem Kinderrad, darf man gemäss StBV Art. 8 auf der Fahrbahn verkehrsarmer Nebenstrassen spielen. Wird das gleiche Gerät aber als Verkehrsmittel benützt, so ist – gemäss Vernehmlassungsentwurf – dessen Gebrauch auf der Fahrbahn nicht mehr zulässig, immer dann, wenn entlang der Fahrbahn ein Trottoir vorhanden ist. Die Unterscheidung ob ein Trottoir vorhanden ist oder nicht, ist auf verkehrsarmen Fahrbahnen widersinnig. Das Erlernen des Fahrradfahrens ist vermutlich eher der Rubrik „Benutzung als Verkehrsmittel“, denn als „Spiel“ zuzuordnen. Ein unter 7-jähriges Kind dürfte somit auf einer Fahrbahn, welche von einem Trottoir begleitet ist, nicht alleine Fahrradfahren lernen. Auf einer Strasse ohne Trottoir wäre es aber erlaubt. Die Formulierung zwingt z.B. auch Skater, auf verkehrsarmen Nebenstrassen das Trottoir zu benützen. Das macht auch heute niemand.

Zusammenhängendes Netz

Für die Benützung von fahrzeugähnlichen Geräten soll ein zusammenhängendes Netz angeboten werden können. Heute ist die Benützung von fahrzeugähnlichen Geräten auf Fahrbahnen von belasteten Strassen ohne Trottoir nicht legal möglich. Dadurch ergeben sich Netzlücken. Diese Netzlücke soll geschlossen werden.

Mit der obigen Formulierung wird eine allgemein verständliche und praxistaugliche Lösung geschaffen.

Abs. 4 ist zu präzisieren Auf den Flächen nach Absatz 1 Buchstabe b 4 dürfen Kinder unter 7 Jahren fahrzeugähnliche Geräte nur in Begleitung einer erwachsenen Person verwenden.

Begründung

Die Bestimmung, dass Kinder unter 7 Jahren ein fahrzeugähnliches Gerät (also auch ein Kinderrad) als Verkehrsmittel nur verwenden dürfen, wenn sie von einer erwachsenen Person begleitet werden, ist in der Fassung des Vernehmlassungentwurfes nicht sachgerecht. Es liegt im Ermessen der Eltern den Rayon festzulegen, wo sich Kinder unter 7 Jahren ohne Begleitung durch eine erwachsene Person aufhalten oder fortbewegen dürfen. Dieser Rayon wird unabhängig davon festgelegt, ob das Kind mit dem fahrzeugähnlichen Gerät spielt oder es als Verkehrsmittel benützt. Kinder unter 7 Jahren