Beilage 2
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 346 Seiten
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nächsten Revision ist dies zu berücksichtigen.
Textvorschlag: führt. Die Breite der Trottoirüberfahrt soll ungefähr dieselbe Breite aufweisen wie das Trottoir vor und nach der Verzweigung.“
Abs. 8 Wir erachten es als sinnvoll, dass auch das Zusammentreffen von Radwegen mit der Fahrbahn als Verzweigung definiert wird. Der zweite Satz müsste entsprechend angepasst werden.
Textvorschlag: „Das Zusammentreffen von Feldwegen, von Garage-,…
Abs. 14: Kinder unter 7 Jahren fahren teilweise auf voll ausgerüsteten Fahrrädem, dürfen damit aber nicht auf der Fahrbahn fahren. Aus diesem Grund sind solche Fahrräder, solange sie von Kindern unter 7 Jahren benützt werden, als FäG zu bezeichnen.
Die Begriffe Behindertenfahrstuhl/Rollstuhl sind auch mit Art. 24a VTS zu vereinheitlichen Antrag: Abs. 14 entsprechend ergänzen.
Neu: Unabhängig geführte Radwege, auf denen eine Hauptroute des Radverkehrs verläuft, sollten einer Nebenstrasse gleichgestellt und beispielsweise als „Fahrradstrasse“ bezeichnet werden.
Antrag: Den Begriff „Fahrradstrasse“ einführen und definieren.
Weitere verwendete Begrifflichkeiten müssten ebenfalls definiert werden: Radweg/
Fussweg/Wohngebiet/Reitweg)
TI cpv. 2: sono pubbliche le strade che, indipendentemente dal genere di proprietà, possono
essere utilizzate in modo limitato o illimitato da una cerchia indeterminata di persone.
ZH Die Begriffe "baulich" (Abs. 6) und "vertikal" (Abs. 7) sind nicht korrespondierend. Die
Begriffe sind genauer zu definieren (Begriff und Gegenbegriff).
Ergänzung Abs. 7 mit Satz 2: sofern ein vertikaler Niveauunterschied (Hinterkante Trottoir) nicht möglich ist, müssen zur Erkennbarkeit einer Trottoirüberfahrt mindestens drei Reihen Bundsteine eingebaut werden.
SH Abs. 2: Wäre es nicht sinnvoll, den Begriff „Strassen“ durch das Wort „Verkehrsflächen“ zu
ersetzen, zumal Plätze etc. auch davon betroffen sind.
Abs. 7: Wie werden andere Fälle geregelt, z.B. wenn Einmündungen niveaugleich über das Trottoir führen. (Markierung zwingend notwendig).
Abs. 12/13: Allgemeine Verkehrsregeln gelten nicht nur auf Haupt- sondern auch auf Nebenstrassen.
Abs. 14: Wäre es nicht angebracht „Kinderfahrräder“ genau zu definieren. In der Bevölkerung herrscht nämlich grosse Unsicherheit, wie diesbezüglich die Vorschriften sind. Mit einem Verweis auf einen entsprechenden VTS-Artikel, könnte Klarheit geschaffen werden.
LU Die Begriffe der bereits weit verbreiteten sogenannten "Kernfahrbahn" und des
"Kreisverkehrsplatzes" sollten aufgenommen werden.
AG Abs. 5: Ähnliches gilt auch für die Busspur!
Radwege sollen als (abgesetzte) Verkehrsflächen für Fahrräder aufgeführt werden.
Abs. 6: Ohne baulichen Anschlag von mindestens 3 cm muss damit gerechnet werden, dass das Trottoir überfahren oder als Parkplatz missbraucht wird. Damit ist die Fussgängersicherheit in Frage gestellt!
Abs. 8: Die Aufzählung ist mit "...Kreuzungen inkl. Kreisverkehrsplätze, Gabelung…" zu ergänzen.
Unter Hinweis auf unsere Ausführungen unter Ziff. 3.8 stellen wir den Antrag:
Schaffung einer Legaldefinition der Fussgängerinnen und Fussgänger und damit auch der Führerinnen und Führer der weiteren im 2. Kapitel erwähnten Fahrzeuge.
AR Abs. 7: Trottoirüberfahrten besser definieren. Das Trottoir muss als solches erkennbar
sein. Ein Niveauunterschied soll nicht zwingend vorgeschrieben sein. Markierung oder Bundstein genügt.
Abs. 8: Der Begriff Verzweigungen lässt die Definition des Kreisels aus.
SZ Kreisverkehrsplatz im Absatz 8 einfügen.
VS Ajouter les carrefours à sens giratoire dans la définition des intersections.
Le terme "fauteuil roulant" devrait être mentionné dans toutes les ordonnances y compris l‟OETV.
Grüne Die Umschreibung der Radstreifen unter Abs. 5 ist zu eng. Ein Radstreifen muss nicht
immer Teil eines Fahrstreifens oder einer Fahrbahnhälfte sein; es gibt auch selbständige Fahrstreifen nur für Velos, namentlich im Bereich von Kreuzungen und Verzweigungen, wo ein Velostreifen den Velos eine Richtung erlauben kann, die für andere Fahrzeuge nicht erlaubt ist. Dies ist heute vielerorts ein wichtiges Instrument für die verkehrssichere Organisation von Knoten – insbesondere solche, die mit Lichtsignalanlagen geregelt sind (z.B.: separater Linksabbieger für Velos in einen Radweg, Radstreifen für indirektes Linksabbiegen, Radstreifen mit gelbem Spurpfeil in Richtung einer Strasse mit Verbot für Motorfahrzeuge jeglicher Art etc.). Diese Möglichkeit darf den Planerinnen und Planern nicht genommen werden. Folgende Formulierung nimmt dieses Anliegen auf:
Art. 2, Abs. 5 „Radstreifen ist der für Fahrräder bestimmte, mit gelben Linien markierte Teil einer Fahrbahn, eines Fahrstreifens oder einer Fahrbahnhälfte."